Das Landgericht Berlin (Az. 10 O 353/23) hatte am 15.01.2025 in einem Phishing-Fall zu Lasten der Berliner Volksbank entschieden. Der dortige Bankkunde, der ein Girokonten bei der Volksbank unterhielt, musste feststellen, dass ihm eine erhebliche Summe von seinem Konto abverfügt worden war. Der Kläger gab bei der Bank an, dass er diese Zahlungsanweisungen nicht autorisiert habe und die Bank offenbar Opfer eines Phishing-Angriffes geworden sei. Dennoch erstattete die Bank den entstandenen Schaden nicht, sondern berief sich auf einen eigenen Schadensersatzanspruch aufgrund von grober Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit sei schon darin zu sehen, weil der Kunde die Banking App und die TAN-App einfach auf dem Endgerät installiert habe, wozu in der Werbung der Genossenschaftsbanken aber eingeladen werde. In den kleingedruckten AGB war dies aber verboten. Nun entschied das Landgericht Berlin, dass eine solche AGB-Klausel unwirksam sei.

Von welchem Sachverhalt war der Fall geprägt?

Das Landgericht Berlin gab dem Kläger in seinem Urteil vom 15.01.2025 recht und entschied, dass der Kläger die Zahlungen nicht autorisiert habe. Der Beklagten komme auch nicht der sog. Anscheinsbeweis zugute, da die Beklagte aufgrund von Rückrufen einen Teil des entstandenen Schadens erstattet hatte. Wenn sich die Bank angesichts dieses Verhaltens später darauf berufen will, es würde der erste Anschein dafür sprechen, dass der Kunde die Verfügungen angeblich selbst vorgenommen habe, dann sei dies durch dieses Verhalten der Bank wiederlegt. Wenn demnach die Bank weiterhin von einer Autorisierung der Zahlungen durch den Bankkunden ausgehen will, dass müsse die Bank dafür den ihr obliegenden Vollbeweis für die Autorisierung erbringen, deren Beweislast bei der Bank liegt. Die Bank hatte diesen Vollbeweis für die Autorisierung jedoch nicht erfolgreich erbringen können.

Konnte die Volksbank mit einem eigenen Schaden aufrechnen?

Das Landgericht hat zudem erkannt, dass der Berliner Volksbank auch kein eigener Schadensersatzanspruch aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Bankkunden zusteht. Der Kläger habe sich nicht grob fahrlässig verhalten, so die Auffassung des Gerichts. Der Kläger hatte angegeben, nichts von der Tat mitbekommen zu haben, sodass das Gericht davon ausging, dass der Kläger sodann auch nicht weiter beweisbelastet ist, da naturgemäß ein Opfer, welches nichts wahrnimmt, auch nicht näher dazu vortragen kann, was passiert sein soll.

Welche AGB-Klausel der Volksbank wurde als unwirksam eingestuft?

Zudem hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass die AGB-Klausel, wonach die Nutzung der Banking App und der TAN-App auf einem Endgerät bereits als grob fahrlässige Pflichtverletzung zu werten sei, unwirksam ist. Das Landgericht begründete diese Auffassung damit, dass die Klausel über das berechtigte Interesse der Bank „hinaus allgemein die Löschung oder Änderung einer nicht mehr für die konkrete Autorisierungsverfahren eingesetzte Telefonnummer verlangt“. Damit müsse niemand rechnen und nach der Gesetzeslage sei eine Vereinbarung, durch die sich der Kunde gegenüber der Bank verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, nur dann wirksam, wenn diese Bedingung sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.