Unsere Kanzlei Keen Law (Berlin) konnte kürzlich einen weiteren Erfolg vor dem Landgericht Köln im Rahmen der Abwehr einer Regressforderung (knapp EUR 45.000,00) erzielen. Der von uns vertretene beklagte Rechtsanwalt war von seiner ehemaligen Mandantin wegen vermeintlicher Schlechtleistungen im verlorenen Vorprozess (gegen die Volkswagen AG) in Anspruch genommen worden. Die Klägerin verlangte Zahlung von etwa EUR 35.000,00, was der damals (verlorenen) Hauptforderung entsprach, sowie weitere ca. EUR 9.000,00 Prozesskostenschaden.
Der Fall
Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob der beklagte Rechtsanwalt seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe, indem er versäumt hatte, bestimmte Dokumente im Rahmen eines Verfahrens gegen die Volkswagen AG vorzulegen. Das Landgericht nahm noch an, dass der Beklagte das Verfahren wegen der Nichtvorlage wohl nicht „bestmöglich“ geführt hatte, was die Klägerin zur Grundlage ihrer Schadensersatzforderung machte.
Unsere Verteidigung konzentrierte sich darauf, nachzuweisen, dass dieser Fehler nicht kausal für den behaupteten Schaden war. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass es zwar aus anwaltlicher Vorsicht notwendig gewesen wäre, die Unterlagen vorzulegen, dies aber aufgrund von Fehlern und Unklarheiten in diesen Dokumenten, die von der ehemaligen Mandantin (der Klägerin) selbst verursacht worden waren, nicht zum Erfolg geführt hätte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln erkannte in seinem Urteil (Az. 21 O 166/23), dass die angebliche Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls nicht kausal für den Schaden der Klägerin war. In der Urteilsbegründung heißt es, dass selbst bei Vorlage der Unterlagen die Klage gegen die Volkswagen AG abgewiesen worden wäre, da selbige aufgrund formaler Mängel nicht hinreichend aussagekräftig gewesen seien.
Ebenso folgte das Gericht unserer Argumentation, dass die daneben geltend gemachten Prozesskosten des Vorprozesses nicht durch den Anwalt zu erstatten seien. Hierfür wäre es notwendig gewesen, dass die Klage von Beginn an aussichtslos gewesen sei. Zwar sei aus heutiger Sicht klar, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt waren und die nicht vorgelegten Informationen zur Hemmung der Verjährung nicht ausreichten. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden, sodass sich eine entsprechende Beratung der Aussichtslosigkeit nicht aufgedrängt hätte.
Stellungnahme
RA Dr. Tim Horacek, Geschäftsführer der Kanzlei Keen Law, begrüßte das Urteil und betonte die Bedeutung einer fundierten und gründlichen Prüfung bei Regressforderungen: „Dieser Fall ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie wichtig es für Kanzleien ist, sich bei Regressforderungen Unterstützung von außen zu holen. Eine objektive und detaillierte Untersuchung kann oft entscheidende Erkenntnisse liefern, die aus betriebsinterner Perspektive ("Betriebsblindheit") möglicherweise übersehen werden.“
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Köln unterstreicht die Wichtigkeit, Regressforderungen genau zu prüfen und nicht vorschnell anzuerkennen. Anwaltliche Fehler können durchaus vorkommen, doch nicht jeder Fehler führt zwangsläufig zu einem kausalen Schaden, der zu ersetzen ist. Unsere erfolgreiche Verteidigung in diesem Fall zeigt, dass eine detaillierte Analyse und eine fundierte Argumentation maßgeblich zum Erfolg in Regressverfahren beitragen können.
Keen Law bietet spezialisierte Unterstützung bei der Abwehr von Regressforderungen für Vermögensschadenshaftpflichtversicherer und Kanzleien. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um Regressansprüche effizient und erfolgreich abzuwehren.
Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung kontaktieren Sie uns gerne.