Unwirksame Sonderkündigung
Mit Urteil vom 15.02.2024 bestätigte das Landgericht Stuttgart unsere Rechtsauffassung, dass eine Sonderkündigung nach § 41 Abs. 5 Satz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spätestens bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung erfolgen muss, um wirksam zu sein.