Leerstandsabgabe in Tirol: Warum nötig?

Die Leerstandsabgabe ist ein zentrales Instrument zur Regulierung des Wohnungsmarktes in Tirol. Sie wird gemäß dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG) erhoben, um den Wohnungsbestand effektiver zu nutzen und Leerstände zu vermeiden. Besonders in Regionen mit hohem Druck auf den Wohnungsmarkt, wie Innsbruck und umliegende Gemeinden, spielt die Leerstandsabgabe eine wichtige Rolle.

Wann wird die Leerstandsabgabe Tirol fällig?

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Hauptwohnsitz genutzt, ist eine Leerstandsabgabe zu entrichten, sofern keine Ausnahmebestimmungen zutreffen. Hierbei zählen nur volle Kalendermonate. Diese Regelung zielt darauf ab, ungenutzte Immobilien wieder dem Markt zuzuführen, um dem zunehmenden Mangel an Wohnraum entgegenzuwirken.

Freizeitwohnsitze sind jedoch von der Leerstandsabgabe ausgenommen, da für diese eine separate Abgabe, die Freizeitwohnsitzabgabe, erhoben wird. Eine doppelte Belastung durch beide Abgaben ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass eine Immobilie, die als Freizeitwohnsitz genutzt wird, nicht zusätzlich der Leerstandsabgabe unterliegt.

Bei der Nutzung einer Immobilie als Freizeitwohnsitz fällt daher keine Leerstandsabgabe an. Es ist nicht zulässig, sowohl eine Freizeitwohnsitzabgabe als auch eine Leerstandsabgabe für dasselbe Objekt zu erheben.

Wer ist zur Zahlung der Leerstandsabgabe verpflichtet?

Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie, die dem Leerstand unterliegt. Für Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen, ist der jeweilige Wohnungseigentümer abgabenpflichtig. Diese Regelung schafft Klarheit hinsichtlich der Verantwortung und hilft, die Durchsetzung der Abgabe zu gewährleisten.

Höhe der Leerstandsabgabe, Leerstandsabgabe in Tirol

Die Höhe der wertgesicherten Leerstandsabgabe ist gestaffelt und richtet sich nach der Nutzfläche des leerstehenden Objekts. §9 Absatz 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetzes definiert die folgenden Abstufungen:

- Bis 30 m²: mind. 10,- Euro, max. 25,- Euro

- 30 m² bis 60 m²: mind. 20,- Euro, max. 50,- Euro

- 60 m² bis 90 m²: mind. 30,- Euro, max. 70,- Euro

- 90 m² bis 150 m²: mind. 45,- Euro, max. 100,- Euro

- 150 m² bis 200 m²: mind. 60,- Euro, max. 135,- Euro

- 200 m² bis 250 m²: mind. 75,- Euro, max. 175,- Euro

- Über 250 m²: mind. 90,- Euro, max. 215,- Euro

In sogenannten Vorbehaltsgemeinden, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist, wird die Leerstandsabgabe verdoppelt. Hierzu zählen beispielsweise die Stadt Innsbruck und viele umliegende Gemeinden.

Leerstandsabgabe in Innsbruck – ein Beispiel

Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck hat die Höhe der Leerstandsabgabe am 25.10.2022 festgelegt. Für leerstehende Immobilien gelten hier die folgenden Sätze:

- Bis 30 m²: 50,- Euro

- 30 m² bis 60 m²: 100,- Euro

- 60 m² bis 90 m²: 140,- Euro

- 90 m² bis 150 m²: 200,- Euro

- 150 m² bis 200 m²: 270,- Euro

- 200 m² bis 250 m²: 350,- Euro

- Über 250 m²: 430,- Euro

Besonders in Innsbruck wird durch diese erhöhten Sätze der Druck auf Eigentümer erhöht, um ungenutzten Wohnraum wieder dem Markt zuzuführen.

Selbstbemessung und Fälligkeit der Abgabe

Die Leerstandsabgabe muss vom Eigentümer selbst bemessen werden. Sobald der Leerstand mindestens sechs Monate im Kalenderjahr andauert, ist die Abgabe für das entsprechende Jahr bis zum 30. April des Folgejahres zu entrichten. Auch wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt, wie beispielsweise gesundheitliche Gründe oder die Nutzung der Wohnung zu beruflichen Zwecken, muss der Abgabenschuldner die Selbstbemessung durchführen und den Ausnahmetatbestand nachweisen.

Beispiele für Ausnahmetatbestände nach dem TFLAG sind unter anderem:

- Wohnungen, die beruflich genutzt werden

- Nicht gebrauchstaugliche Wohnungen

- Wohnungen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen der Eigentümer nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden können

 Konsequenzen bei Nichtzahlung der Leerstandsabgabe

Die Nichtzahlung oder unzureichende Abfuhr der Leerstandsabgabe kann zu erheblichen Strafen führen. Laut den Bestimmungen des Tiroler Abgabengesetzes drohen bei Abgabenhinterziehung Strafen von bis zu 50.000 Euro. Bei fahrlässiger Abgabenverkürzung können Strafen bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Für andere Abgabenordnungswidrigkeiten gilt ein Strafrahmen von bis zu 1.000 Euro.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Leerstandsabgabe in Tirol finden sich im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG). Eine detaillierte Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen kann dem Merkblatt MB08-2022 der Tiroler Landesregierung entnommen werden. Dieses Dokument enthält wichtige Informationen zu den Ausnahmen, den Bemessungsgrundlagen und den geltenden Fristen.

Der Zweck dieser Abgabe besteht darin, Leerstände zu reduzieren und den verfügbaren Wohnraum effizienter zu nutzen. Gerade in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt wie Tirol ist diese Maßnahme von großer Bedeutung. Eigentümer sollten daher sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, um Strafen zu vermeiden.

Finden Sie mehr zur Leerstandsabgabe in Tirol unter: Leerstandsabgabe in Tirol, Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Freizeitwohnsitze Tirol (law-experts.at)