Am vergangenen Freitag wurde das Gesetzt Decreto Ley 3/2024 von der Regierung verabschiedet. Die hiermit erlaubte aussergewöhnliche Legalizierung von Baumassnahmen auf Landgrund unterliegt folgender Regelung:

Bei den Baumassnahmen dieser Art die nicht mehr unter eine Rückbauordnung fallen können (also verjährt sind) kann man innerhalb von 3 Jahren die Legalisierung beantragen.

Für Grund und Boden der unter das Gesetz 1/1991 vom 30. Januar fällt (Naturschitzgebiete, gewisse Urbanisationen im ländliche Bereich wie Son Font) wird die Verjährung nur anerkannt werden wenn die Baumassnahmen vor dem 10.03.1991 beendet waren.

Es gibt für Nutzungsänderungen andere Fristen.


Der Prozess muss vom Interessenten vor der jeweiligen Gemeinde beantragt werden. Es muss ein Antrag auf Leglisierungsgenehmigung gestellt werden. Dieser muss ein Projekt eines Technikers beigefügt werden in dem die umweltfreundlichen Massnahmen die angewand wurden erklärt werden.


Die Legalisierung unterliegt den Kosten und Gebühren die einem Neubau endsprechen würden. Also der gemeindlichen Bausteuer (ICIO) und der Gebühren die für eine Genehmigung normalerweise erhoben werden.


Hinzu kommt eine Zahlung an die Gemeinde die in der Genehmigung spezifiziert wird:

-10% der Baukosten (bewertet zum Antragsdatum) sollte der Antrag im Ersten Jahr der Gültigkeit des Gesetzes gestellt werden

-12,5% im Zweiten Jahr

-15% im Dritten Jahr


Bei Nutzungsänderungen werden die Baukosten ausgerechnet in dem der von der Nutzung betroffene Immobilienteil bewertet wird.


Für Steuerresdienten gibt es eine Minderung des Betrags:

-von 50% sollte die Steuergrundlage der Einkommensteuer der letzten 4 Jahre im Durchschnitt keine 33.000 oder 52.800€ bei gemeinschaftlicher Besteuerung überschreiten.

-von 25% solte die Steuergrundlage der letzen 4 Jahre im Durchschnitt keine 52.800 oder gemeinschaftlich keine 84.480€ überschreiten.


Dieser Legalisierungsprozess ist nicht anwendbar auf:


-Baumassnahmen die der Enteignung unterliegen

-Bauamassnahmen die dem Verkehrsschutz oder Küstenschutz unterliegen

-Baumassnahmen in denen Tätigkeiten ausgeübt werden die als „gemeinnützlich“ deklariert sind


Der Antrag muss in maximal 6 Monaten bearbeitet sein. Nach dieser Zeit kann der Búrger davon ausgehen dass das Amt den Antrag abgelehnt hat.


Die Erteilung der Genehmigung muss ausdrücklich darauf hinweisen das in dieser Immobilie die touristische Vermarktung verboten ist. Dies muss im Grundbuchamt innerhalb von 3 Monaten eingetragen werden.


Der Inselrat muss dieses Gesetzt noch bestätigen. Die Frist von 3 Jahren läuft ab dieser Bestätigung.