Die Vorstellung, dass ein „Bierchen“ vor der Autofahrt erlaubt sei, ist leider falsch. Ein junger Mann von 75 kg hat nach dem Konsum von 0,33 l Bier zwar meist nur 0,15 Promille, aber eine Autofahrt kann trotzdem strafbar sein.
Alkohol in der Probezeit
Seit 2007 gilt in der Probezeit ein absolutes Alkoholverbot am Steuer, egal ob Auto, Motorrad oder E-Scooter. Wer in der Probezeit mit mehr als 0,0 Promille erwischt wird, muss ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro bezahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.
Das ist aber nicht die einzige Konsequenz, denn das Fahren unter Alkoholeinfluss während der Probezeit zählt als sogenannter A-Verstoß. Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre und der Fahrer muss ein Aufbauseminar besuchen. Kommt es zu einem weiteren A-Verstoß, erhält man eine Verwarnung sowie eine Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein weiterer A-Verstoß bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Achtung – bis zum 21.Lebensjahr ist man immer Fahranfänger
Die Probezeit kann bereits im Alter von 19 Jahren enden, wenn der Führerschein mit 17 gemacht wurde (begleitetes Fahren) und keine Verstöße begangen wurden, die zu einer Verlängerung führten. Aber grundsätzlich gelten alle Fahrer, die jünger als 21 Jahre sind, als Fahranfänger. Auch für diese gilt eine 0,0-Promille-Regel. Es droht eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg. Die Probezeit kann aber nachträglich nicht verlängert werden.
Wann auch ein geringer Promillewert zum Problem wird
Grundsätzlich drohen bereits ab 0,3-Promille Konsequenzen. Allerdings müssen sogenannte alkoholtypische Ausfallerscheinungen bemerkbar sein. Das heißt nicht, dass es zu einem gefährlichen Fahrmanöver kam.
Es reicht, wenn bei einer Kontrolle eine der folgenden Auffälligkeiten bemerkt werden:
- Der Gleichgewichtssinn ist gestört ist.
- Die Koordination ist beeinträchtigt. (Finger-Nase-Test nicht bestanden)
- Die räumliche Wahrnehmung ist eingeschränkt.
- Die Augen sind lichtempfindlicher als gewohnt und rotes Licht wird schwer wahrgenommen.
Aus diesem Grund rate ich als Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, jegliche Teilnahmen an Tests zu verweigern.
Promillegrenzen für den Beifahrer
Natürlich dürfen Beifahrer so viel Alkohol konsumieren, wie sie möchten. Aber Begleitpersonen beim „Begleiteten Fahren ab 17“ (BF17) müssen bestimmte Bedingungen erfüllen.
Der BF17-Begleiter muss 30 Jahre oder älter sein, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und darf höchstens einen Punkt in Flensburg haben.
Während der Fahrt dürfen die Begleitpersonen nicht unter Drogeneinfluss stehen. Es gilt die „0,5-Promille-Grenze“ und die 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Grenze.
Wichtig: Kein Mischkonsum, Alkohol und Cannabis zusammen sind tabu.
Ein BF17-Begleiter riskiert die gleichen Strafen, die einem alkoholisierten Fahrer drohen. Auch der minderjährige Fahrer muss mit einem Bußgeld von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg rechnen. Die Fahrt gilt als Fahrt ohne Begleitperson mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis widerrufen wird. Die Probezeit verlängert sich und vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich.
Natürlich muss der Staat die Tat nachweisen und das ist oft nicht so eindeutig wie viele Autofahrer vermuten. Es ist daher wichtig, sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. In Berlin und Brandenburg ist Herr Oliver Schüler