Neue Erkenntnisse des OLG Dresden zu Mängelgewährleistungsrechten
In einem bedeutenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 04.03.2025 wurden wichtige Fragen rund um die Leistungsreduzierung von Energiespeichern der Firma Senec verhandelt. Im Kern ging es um die Frage, ob und inwieweit eine solche Reduzierung einen Mangel darstellt und welche Rechte betroffene Kunden haben. Rechtsanwältin Stefanie Burkardt von Sustain Legal erläutert die wichtigsten Punkte.
Wann liegt ein Mangel vor?
Grundvoraussetzung für jegliche Mängelgewährleistungsansprüche ist das Vorliegen eines Mangels. Dieser wird definiert als eine Abweichung der tatsächlichen (Ist-) von der vereinbarten (Soll-) Beschaffenheit. Das OLG Dresden hat in diesem Zusammenhang eine erfreuliche Aussage für Kunden getroffen: Eine dauerhafte Leistungsreduzierung, die nicht den vertraglich zugesicherten Garantien entspricht, stellt demnach einen Mangel dar.
Der entscheidende Zeitpunkt: Gefahrenübergang
Ein Mangel muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden haben – in der Regel also bei Übergabe oder Abnahme des Speichers. Schwierig wird es, wenn die Leistungsreduzierung erst später auftritt. Kann der Kunde dann überhaupt noch Mängelrechte geltend machen?
Das OLG Dresden hat hier eine wichtige Klarstellung getroffen: Auch wenn die Leistungsreduzierung erst nach Übergabe oder Abnahme auftritt, kann der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine nachträglichen Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Anlage von Anfang an nicht für eine dauerhafte, vollständige Leistungserbringung geeignet war.
Welche Ansprüche haben Kunden?
Kunden, deren Senec-Energiespeicher von einer Leistungsreduzierung betroffen sind, haben grundsätzlich verschiedene Rechte:
Nacherfüllung: Vorrangig besteht ein Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Speichers.
Rücktritt vom Vertrag: Wenn die Nacherfüllung nicht erfolgreich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Unklar ist jedoch, ob ein Rücktritt vom gesamten Vertrag (mit Rückgabe der Photovoltaikanlage und des Speichers) oder nur ein Teilrücktritt (mit Rückgabe des Speichers) möglich ist.
Schadensersatz: Kunden können unter Umständen auch die Kosten für zusätzliche frustrierte Aufwendungen, z.B. Finanzierungskosten, ersetzt bekommen.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidungen des OLG Dresden sind ein positives Signal für Kunden mit Senec-Energiespeichern. Sie zeigen, dass eine Leistungsreduzierung durchaus einen Mangel darstellen kann und dass dieser Mangel auch dann bereits bei Gefahrenübergang bestanden haben kann, wenn er erst später auftritt.
Ob ein solcher Mangel zum vollständigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Es lohnt sich also, die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich im Auge zu behalten.
Rechtsanwältin Stefanie Burkardt von Sustain Legal steht Ihnen für eine individuelle Beratung und die Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein erstes Gespräch!
Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit stud. iur. Karen Heck