LG Berlin 20 O 172/15 Vererbbarkeit eines Facebook -Accounts

RA und Notar Krau

Das Landgericht Berlin entschied im Fall LG Berlin 20 O 172/15 über die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts.

Die Klägerin, Mutter einer verstorbenen 15-jährigen, wollte Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter, um mögliche Hinweise auf die Todesumstände zu erhalten.

Die Tochter verunglückte unter ungeklärten Umständen und der Facebook-Account wurde nach dem Tod in einen Gedenkzustand versetzt, der den Zugriff verhinderte.

Facebook verweigerte den Eltern den Zugang, da laut den damaligen Nutzungsbedingungen der Account nur unter besonderen Umständen wieder freigeschaltet werden könne, und betonte den Schutz der Privatsphäre der Kommunikationspartner der Verstorbenen.

Das Gericht gab der Klage statt und entschied, dass die Erben, also die Eltern der Verstorbenen, gemäß § 1922 BGB einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der Verstorbenen haben.

Das Gericht argumentierte, dass der digitale Nachlass wie analoger Nachlass zu behandeln sei und somit vererblich ist.

Ein digitales Konto und die damit verbundenen Kommunikationsinhalte fallen unter die Gesamtrechtsnachfolge und gehören zum Nachlass der Verstorbenen.

Das Gericht wies die Argumentation von Facebook, der Nutzungsvertrag sei so persönlich, dass er nicht vererbbar sei, zurück.

Es betonte, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen digitalen und analogen Kommunikationsformen gebe, insbesondere in Bezug auf die Vererbbarkeit.

Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen stünde dem Anspruch der Erben nicht entgegen, da die Eltern als gesetzliche Vertreter die Wahrung der Persönlichkeitsrechte ihrer minderjährigen Tochter auch posthum übernehmen können.

Das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht wurden ebenfalls nicht als hinderlich für den Anspruch der Erben angesehen.

Letztlich erklärte das Gericht die Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook, die den Zugriff auf das Konto verhinderte, für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Erben darstelle.

Die Beklagte (Facebook) wurde verurteilt, den Eltern Zugang zu dem Benutzerkonto der Verstorbenen zu gewähren.

Die Entscheidung des LG Berlin ging in die Berufung zum Kammergericht und danach in die Revision beim BGH.

Am 05. Juli 2018 entschied der BGH darüber, dass die Erben eines Verstorbenen Anspruch auf Zugang zu dessen Facebook-Account haben.

Damit stellt der BGH den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleich und hebt das Urteil des KG Berlin vom 31. Mai 2017 (Az.: 21 U 9/16) auf.

Damit bestätigte der BGH insoweit das Urteil des LG Berlin.

LG Berlin 20 O 172/15 Vererbbarkeit eines Facebook – Accounts