Es kommt gelegentlich vor, dass noch Gelder beim Insolvenzverwalter eingehen oder Vermögenswerte auftauchen, nachdem das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen und aufgehoben ist. Die Insolvenzordnung sieht für diesen Fall die sog. Nachtragsverteilung vor. Das Gericht erlässt einen Beschluss, welcher den ehemaligen Insolvenzverwalter oder RSB-Treuhänder zur Inbesitznahme befugt. Die Gelder werden dann nachträglich noch an die Gläubiger verteilt.

Das Landgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 06.11.2024 – 7 T 501/24 entschieden, dass ein ehemaliger Insolvenzverwalter nicht befugt ist, eine Nachtragsverteilung zu beantragen. Die Nachtragsverteilung könnte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht angeordnet werden.

Zur Begründung verweist das Landgericht Lübeck auf den Wortlaut des § 203 Abs. 1 InsO. Danach ist nur der Insolvenzverwalter antragsbefugt. Ein ehemaliger Insolvenzverwalter ist aber gerade kein Insolvenzverwalter mehr. Sein Amt endete mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Er kann deshalb nicht den Antrag auf eine Nachtragsverteilung stellen.

Dementsprechend soll auch dem Treuhänder in der Wohlverhaltensphase des Insolvenzschuldners keine Antragsbefugnis mehr zustehen. Denn auch der Treuhänder ist kein Insolvenzverwalter mehr.

Die Auffassung des Landgerichts Lübeck, die § 203 Abs. 1 InsO alleine nach dem Wortlaut auslegt, vermag nicht zu überzeugen. In der juristischen Literatur wird zurecht vertreten, dass dem ehemaligen Insolvenzverwalter das Recht zusteht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen. Die Norm will auch den ehemaligen Insolvenzverwalter erfassen. Nachtragsverteilungen finden regelmäßig nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens statt. Wenn § 203 Abs. 1 InsO hier den Insolvenzverwalter nennt, ist klar, dass damit auch der ehemalige Insolvenzverwalter gemeint ist.