Laut Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener "Kauf- und Dienstleistungsverträge" über Teakbäume in Costa Rica ein Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich befristet ist.

Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite zu erzielen ("Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio"). Zusätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 € mit einer Laufzeit von 17 beziehungsweise 14 Jahren. In den AGB der Beklagten ist bestimmt, das Vertragswerk unterstehe Schweizer Recht und Streitigkeiten unterstünden einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz; weiterhin wird die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen. Über etwaige Widerrufsrechte wurde der Kläger nicht belehrt.

Hintergrund

Mit scheinbar nachhaltigen Investments wie Tropenholz- oder auch Kautschuk-Plantagen mit Anleihen aus der Robin Hood-Sage und dem bekannten Sherwood-Wald oder auch etwas direkter unter Bezugnahme auf „Mutter Erde“ hatten wir uns bereits seit längerem beschäftigt (bspw. Rechtstipp v. 25.09.2019).

So finden sich Unternehmen wie die Life Forestry Switzerland AG, Noblewood Group, Mama Earth Foundation Inc, Sharewood Switzerland AG, Timberfarm GmbH, Trea Value Forestry GmbH, Lignum Edelholz AG oder auch Green Planet AG.

Bzgl. verschiedenen Angeboten der Life Forestry Switzerland AG meldete die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mehrfach Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt (so bspw. Meldung vom 27.07.2023 und bereits vom 03.03.2021) .
Laut der Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 27.07.2023 liegen ihr Anhaltspunkte dafür vor, dass die Life Forestry Switzerland AG interessierten Anlegern in Deutschland Vermögensanlagen in den Anbau von Teakholz unter der Bezeichnung "Premium Wood - Land Lease" entgegen der Vorschrift des § 6 Vermögensanlagengesetz ohne Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes anbietet.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Prospektpflicht sind laut BaFin derzeit nicht ersichtlich.

Solche Vermögensanlagen dürfen - so die BaFin - in Deutschland nur dann öffentlich angeboten werden, wenn die BaFin einen ihr vorgelegten Verkaufsprospekt zuvor gebilligt hat. 

Anbieter und Emittenten haften bei pflichtwidriger Nichtveröffentlichung eines Verkaufsprospekts (§ 21 VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

Bei pflichtwidriger Nichtveröffentlichung wie auch bei Veröffentlichung fehlerhafter Prospekte kommt demnach eine Rückabwicklung des Vertrages in Betracht.

"Stiftung Warentest" hatte sich über ihre Marken FINANZtest und test.de bereits seit dem Jahre 2010 kritisch mit der Life Forestry Group und der Life Forestry Switzerland AG auseinandergesetzt ("Holz­investment-Kein sicheres Wachs­tum"), bspw. 2018 erneut kritisiert ("Wald­investments- Alle Angebote im Test fallen durch") und die Life Forestry Switzerland AG im Jahre 2020 in ihre "Warnliste Geldanlage" aufgenommen und diese Warnung unter anderem damit begründet, man werbe mit einem "Höchstmaß an Sicherheit" und Renditen von bis zu 8% p.a. für das Pachten von Bäumen auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador, obwohl diese Anlage nach seriöser Einschätzung durchaus riskant sei und Anlegern statt der prognostizierten Auszahlungen auch Verluste bescheren könne.

In Bezug auf die Broschüre "Premium Wood 2022" kommt der Brancheninformationsdienst km-i zu dem Schluss, es sei nur von "Pachtrechten unserer Kunden" die Rede, weshalb sich Fragen zur Eigen­tümerstellung der Investoren stellen, auch angesichts des Life Forestry-Claims "Pachten Sie Ihren eigenen Wald". Wie kann man etwas pachten, was einem selbst gehört? Denn auf der Website (damals wie heute, Stand 28.05.2024) war die Rede davon Investoren würden selbst Eigentümer der dort angepflanzten Teakbäume ("Mit einem Direktinvestment in Teakbäume der Life Forestry Group werden Sie selbst Baumeigentümer").
Insgesamt bestehen zahlreichen Zweifelsfragen zur Eigentümerstellung der Investoren, zur Prospektpflicht-Ausnahme, anwendbarem Landesrecht, Risikoaufklärung, Trackrecord und der Rendite-Prognose.

Fazit

Anleger sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren bundesweit.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Gerne unterstützen wir Sie!