Urheberrechte bilden in der schnelllebigen digitalen und kreativen Wirtschaft den Kernwert vieler Geschäftsmodelle. Software, Grafiken, Musik, Fotos oder Filme – all diese Werke sind geistige Schöpfungen und genießen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) rechtlichen Schutz. Zur Nutzung der Werke, die die Interessen des Schaffenden und des Lizenznehmers berücksichtigt, braucht es klug angelegte Lizenzverträge.
Wer ist Urheber eines Werks?
Im Urheberrecht gilt das sogenannte Schöpferprinzip, § 7 UrhG. Demnach gilt immer diejenige Person als Urheber, die ein Werk erschaffen hat. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sie im Auftrag oder in einem Arbeitsverhältnis tätig ist. Zwar darf der Arbeit- oder Auftraggeber das geschaffene Werk häufig nutzen, an der Urheberschaft ändert dies nichts, § 43 UrhG.
Der Urheber hat ein Recht darauf, genannt zu werden, § 13 UrhG. Er kann darüber hinaus Veränderungen des Werks verbieten, die seine "berechtigten geistigen und persönlichen Interessen" verletzen, § 14 UrhG. Ein genereller Verzicht auf diese Rechte würde der gesetzlichen Regelung widersprechen. Besonders ratsam ist es, bei Verzichtserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorab zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Verzicht seitens des Urhebers rechtlich zulässig ist.
Bearbeitungsrechte am Werk
Das UrhG definiert eine Vielzahl schutzfähiger Werkarten (Literatur, Musik, Film, Bildende Kunst usw.). Dies kann teils Auswirkungen auf den Schutzumfang haben, wie etwa bei der Unterscheidung von fotografischen Werken nach Lichtbildwerken (§ 2 UrhG) und einfachen Lichtbildern (§ 72 UrhG).
Nach der urheberrechtlichen Kategorisierung kommt dem Bearbeitungsrecht gemäß § 23 UrhG im Lizenzvertrag besondere Bedeutung zu. Das dort verankerte Zustimmungserfordernis des Urhebers macht deutlich, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Originalfassung des Werkes und kann auf ähnliche Verwertungsformen ausgeweitet werden, solange die individualisierenden Züge des Ursprungswerks erkennbar bleiben.
Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Merkmale so stark verblassen, dass ein neues, eigenständiges Werk entsteht. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine von § 23 UrhG erfasste Bearbeitung, sondern um eine freie Benutzung. Im Kern ist also zu unterscheiden zwischen (zustimmungspflichtigen) Bearbeitungen und (zustimmungsfreien) Benutzungen: Bleibt der Gesamteindruck nahe genug am Original, ist weiterhin die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Ist das Werk jedoch weitreichend verändert oder weiterentwickelt, kann die Nutzung ohne Erlaubnis zulässig sein.
Die Einräumung der Zustimmung kann im Lizenzvertrag grundsätzlich frei ausgestaltet werden – sie sollte jedoch ausdrücklich geregelt sein. Praxisbeispiel: Schafft ein Grafiker ein Logo und möchte das Unternehmen dieses in verschiedenen farblichen Varianten nutzen, sollte der Vertrag klar regeln, ob und in welchem Umfang solche Änderungen zulässig sind.
Faire Vergütung des Urhebers
Urhebern steht bereits aus dem Gesetz ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, § 32 UrhG. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Urheber für sein geistiges Schaffen weder benachteiligt noch unter Wert vergütet wird. Hat der Vertrag keine oder nur eine unklare Regelung über die Vergütung, verlangt das Gesetz eine angemessene Vergütung, die anhand von mehreren Kriterien zu bemessen sind.
Zu den Kriterien gehören die Art und der Umfang der Nutzung, insbesondere deren Dauer, Häufigkeit und Ausmaß. Maßgeblich dürfte hierbei beispielsweise der Marktwert des Werks, der Umfang der erlaubten Nutzung (z.B. Print vs. weltweite Onlinenutzung) sowie die Erfolgsaussichten der Verwertung sein, denn besonders hohe Erlöse rechtfertigen meist einen Aufschlag. In der Praxis vergleicht man also unter anderem, welche Erlöse in der jeweiligen Branche üblich sind und wie stark das Werk ausgewertet werden kann. Wenn beispielsweise eine umfassende Online-Verwertung über Jahre hinweg geplant ist, müssen sich solche weiten Nutzungsrechte auch in einer höheren Vergütung niederschlagen.
Auf diese Weise stärkt das Urheberrecht das Prinzip, dass kreative Leistungen am erzielten wirtschaftlichen Erfolg fair beteiligt werden. Bleibt Streit darüber, ob das vereinbarte Honorar angemessen ist, kann der Urheber eine Vertragsanpassung verlangen. Hier gilt zusätzlich: Weicht die Vergütungsvereinbarung zu stark von dem ab, was „nach Art und Umfang der Nutzung üblich und redlich“ wäre, muss der Vertragspartner eine Erhöhung akzeptieren.
Lizenzrechte in der Praxis: kluge Ausgestaltung eines Lizenzvertrags
Damit ein Lizenzvertrag die wesentlichen Regelungen adressiert, sollten diese Punkte unbedingt enthalten sein:
- Vertragsparteien und Werk: exakte Bezeichnung des Urhebers und des Werks als Vertragsgegenstand.
- Nutzungsarten/-grade: z.B. Auflagenhöhe, Onlinenutzung, Verbreitung, Filmeinbindung.
- Laufzeit: Befristet oder unbefristet?
- Vergütung: Höhe (Pauschale, erfolgsabhängig), Zahlungsweise, Abrechnungspflichten.
- Exklusivität: Darf nur ein Lizenznehmer nutzen oder sind neben dem Vertragspartner weitere Lizenznehmer desselben Werks geplant?
- Bearbeitungsrechte: Grenzen der zustimmungsfreien Veränderung des Werks regeln.
- Haftung und Gewährleistung: Was, wenn das Werk Rechte Dritter verletzt? Wer haftet bei Rechtsverletzungen?
- Mögliche Anpassungen / Kündigung: Wie werden Verlängerungen, Ergänzungen oder Änderungen vereinbart?