Es ist eine unangenehme Situation: Im Briefkasten liegt ein Mahnbescheid.
Jetzt heißt es, schnell und besonnen zu handeln.
Wichtig ist zunächst, den Mahnbescheid auf keinen Fall zu ignorieren.
Dies kann fatale Folgen haben.
Überprüfen Sie den Mahnbescheid sofort nach dessen Erhalt sorgfältig.
Wer ist der Gläubiger und welche Forderung wird geltend gemacht?
Stimmen die Angaben zu Ihrer Person?
Das weitere Vorgehen richtete sich dann danach, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.
Die Forderung ist berechtigt
Ist die geltend gemacht Forderung berechtigt, sollten Sie diese schnellstmöglich zahlen. Aus dem Mahnbescheid ergibt sich die Gesamtsumme, die zu zahlen ist. Diese setzt sich in der Regel aus der eigentlichen Forderung – der sogenannten Hauptforderung – sowie den Kosten des Mahnverfahrens (Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten des Antragstellers) sowie ggf. den vom Gericht ausgerechneten Zinsen zusammen. Meist kommen weitere laufende Zinsen hinzu, die Sie ggf. selbständig hinzurechnen müssen.
Hierbei helfen diverse Zinsrechner im Internet.
Alternativ wenden Sie sich an den im Mahnbescheid genannten Gläubiger, bzw. dessen Prozessbevollmächtigten und bitten um eine aktuelle Forderungsaufstellung.
Können Sie die Forderung nicht auf einmal zahlen, wenden Sie sich am besten mit einer Bitte um Ratenzahlung an den Antragsteller. Erfahrungsgemäß sind Gläubiger bereit, Ratenzahlungen zu gewähren, sofern und soweit der Schuldner irgendwie nachweist, dass er den geschuldeten Betrag nicht sofort vollständig zu zahlen im Stande ist.
Die Forderung ist unberechtigt
Ist die Forderung unberechtigt, müssen Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Ob eine Forderung berechtigt oder unberechtigt ist, ist nicht immer ganz eindeutig und hängt von vielen Faktoren ab. Hier sollte ggf. anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Ein Anwalt kann die Berechtigung einer Forderung prüfen und die Erfolgsaussichten eines Widerspruches einschätzen.
Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zugang des Mahnbescheides erfolgen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs des Mahnbescheides ist dabei das Datum, das auf dem Briefumschlag vermerkt ist, mit dem der Mahnbescheid versendet wurde. Das Datum des Zugangs befindet sich oben rechts auf dem Briefumschlag. Auf dieses Datum kommt es an. Unerheblich ist, wann Sie den Umschlag tatsächlich aus dem Briefkasten genommen haben.
Der Widerspruch kann mittels des Formulars geschehen, das dem Mahnbescheid beigefügt ist. Dieses muss ausgefüllt und an das Mahngericht zurückgeschickt werden.
Der Widerspruch ist so rechtzeitig abzusenden, dass er innerhalb der Frist bei dem Mahngericht eingeht. Hier müssen entsprechend die Postlaufzeiten berücksichtigt werden.
Das Ende der Frist ermittelt man einfach indem man den Tag der Zustellung nimmt und dann im Kalender den gleichen Wochentag zwei Wochen später ermittelt. Das Datum dieses Tages ist der letzte Tag der Frist.
Was passiert, wenn ich keinen Widerspruch einlege?
Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Schuldner nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Dieser stellt einen vorläufig vollstreckbaren Titel dar. Das bedeutet, dass der Gläubiger gegen den Schuldner aus diesem Titel sofort und insbesondere vor Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Zwar kann gegen den Vollstreckungsbescheid wiederum innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden und die Berechtigung der Forderung wird dann noch geprüft, wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann aber während des laufenden Einspruchsverfahrens die Vollstreckung weiter betrieben werden.
Bestehen also Einwände gegen die Forderung sollte darauf geachtet werden, rechtzeitig gegen den Mahnbescheid vorzugehen.
Und was passiert, wenn mein Widerspruch das Mahngericht nicht rechtzeitig erreicht?
Der verspätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird vom Gericht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Man muss dann zwar mit der oben beschriebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit leben, hat aber immer noch die Möglichkeit, dass der Vollstreckungsbescheid nach dem Einspruch aufgehoben wird.
Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?
Das Mahnverfahren endet mit dem Widerspruch. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiterverfolgen, muss er nun den Anspruch gegenüber dem zuständigen Gericht begründen. Es schließt sich dann ein ganz normales sogenanntes streitiges Verfahren an, wie es auch stattgefunden hätte, wenn der Gläubiger statt des Mahnverfahrens von vorne herein das Klageverfahren gewählt hätte.
Haben Sie Fragen zum Thema Mahnbescheid oder brauchen Sie anwaltiche Unterstützung?
Kontaktiern Sie mich gerne. Mit meiner langjährigen Erfahrung stehe ich Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.