In letzter Zeit häufen sich in unserer Kanzlei Fälle, bei denen die Mandanten teils hohe Beträge auf ihnen per E-Mail übersandte Rechnungen überwiesen haben, die zuvor durch unbekannte Täter manipuliert wurden. Die Zahlungen können in aller Regel auch mit Hilfe polizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Hilfe nicht zurückerlangt werden. Auch kommt es durch die Überweisung an den (falschen) Empfänger nach herrschender Rechtsprechung nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs des Rechnungsstellers, so dass die Mandanten im Zweifel gezwungen sind, die Rechnung erneut an die richtige Bankverbindung zu überweisen.
Es kommen im Einzelfall jedoch Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem mit dem Rechnungsteller bestehenden Vertragsverhältnis in Betracht. Hier wird man sich jedoch je nach Fallgestaltung mit dem Einwand eines Mitverschuldens des Überweisenden auseinandersetzen müssen.
Nun hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit am 18. Dezember 2024 verkündeten Urteil (Az. 12 U 9/24) eine Möglichkeit aufgezeigt, dass die Überweisenden nicht auf ihrem Schaden sitzenbleiben und sich auch kein schadensminderndes Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Nach dieser Rechtsprechung besteht ein Anspruch des Kunden gegen seinen Vertragspartner aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, sofern der Vertragspartner die versandte E-Mail nicht in geeigneter Weise verschlüsselt hat.
Betroffene sollten die Rechtslage unbedingt in jedem Einzelfall sorgfältig unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten sowie der Kosten fachanwaltlich prüfen lassen. Die Kanzlei Helbing steht Ihnen für ergänzende Fragen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Tobias P. Helbing
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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