Viele Eltern erhalten Schreiben der Gesundheitsämter, in denen sie aufgefordert werden, einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorzulegen.

Meldung der Schule

Zuvor wurde meist von der Schule gemeldet, dass kein oder ein zweifelhafter Nachweis vorgelegt wurde.

Die Gesundheitsämter setzen den betroffenen Eltern dann eine Frist, um den fehlenden Nachweis vorzulegen.

Zulässige Nachweise

Nach dem Gesetz sind folgende Nachweise zugelassen:

  • Impfnachweis
  • ärztliches Zeugnis entweder über die Immunität oder über eine medizinische Kontraindikation
  • Bestätigung, dass der Nachweis bereits vorgelegt wurde.

Mindestabstand bei Impfungen

In der Regel muss die Nachweispflicht durch einen Impfnachweis erfüllt werden, weil die anderen Nachweisarten nicht verfügbar sind. Dies bedeutet, dass das Kind entsprechend den Vorgaben der Ständigen Impfkommission zweimal geimpft werden muss. Der Abstand zwischen den Impfungen soll mindestens 4 Wochen betragen.

Das Gesundheitsamt setzt den betroffenen Eltern nach § 12 Abs.1 S.1 IfSG eine angemessene Frist, um den Nachweis vorzulegen.

Wie bereits ausgeführt, ist der Nachweis nicht einfach so erhältlich, sondern es müssen zunächst zwei Impfungen durchgeführt werden und zwar im Mindestabstand von 4 Wochen.

Verwaltungsgerichtshof München entscheidet zu Gunsten der Eltern

Dies führt zu der Frage, wie lange die Frist des Gesundheitsamtes sein muss.

Für Bayern wurde diese Frage nunmehr vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München entschieden, Beschluss v. 22.01.2024, Az. 20 CS 23.2238. 

Der VGH München hatte einem Fall zu entscheiden, in dem die Eltern zur Vorlage des Nachweises innerhalb eines Monats aufgefordert wurden. Zusätzlich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro bei Nichterfüllung angedroht.

Erfolg in der zweiten Instanz

Hiergegen beantragten die Eltern einstweiligen Rechtsschutz. Dieser hatte in der zweiten Instanz Erfolg:

Der VGH München hat richtig gesehen, dass die Zwangsgeldandrohung darauf abziele, "die Antragsteller zu einer Vervollständigung des Impfschutzes ihres Sohnes gegen Masern zu bewegen". 

Dann müsse aber auch die gesetzte Frist so großzügig bemessen sein, dass die erforderlichen zwei Impfungen verabreicht werden können. 

Ein Monat ist zu kurz

Dies gesetzte Frist von einem Monat ist daher aus Sicht des Gerichts zu kurz:

"Ein vollständiger Impfschutz des 2012 geborenen Sohnes der Antragsteller setzt nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG jedoch mindestens zwei Schutzimpfungen voraus, zwischen denen ein Abstand von wenigstens vier Wochen liegen muss (m.w.N.). Im Hinblick auf diesen vierwöchigen Mindestabstand zwischen den beiden Impfungen und unter Einbeziehung regelmäßig erforderlicher organisatorischer Vorlaufzeiten kann nicht erwartet werden, dass eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG bei einer bisher nicht geimpften Person (ab Vollendung des zweiten Lebensjahrs, § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG) innerhalb eines Monats vorgelegt wird."

Zwei Monate in der Regel ausreichend

Aus Sicht des Gerichts dürfte eine Frist von zwei Monaten in der Regel ausreichend sein:

"Bei summarischer Betrachtung dürfte hierfür regelmäßig – vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls – eine Frist von zwei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sein."

Es lohnt sich also, die Schreiben der Gesundheitsämter auf die Länge der gesetzten Frist hin zu überprüfen.

Einige Gesundheitsämter nehmen bereits ihre Bescheide zurück, da sie von deren Rechtswidrigkeit ausgehen. 

Bei Fragen zum Masernschutzgesetz gerne melden.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho