Was bei (Medizinal-)Cannabis auf Rezept einfacher geworden ist: seit der Teillegalisierung von Cannabis unterliegt die Verschreibung nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Damit fiel Cannabis auch aus der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und Ärzte können seither Medizinalcannabis deutlich einfacher verordnen.
Das hat nun auch eine Reihe von Telemedizin-Anbietern auf den Plan gerufen, die auf Online-Plattformen den einfachen, schnellen und günstigen Erhalt eines Rezepts für Cannabis anpreisen – inklusive des Cannabis, das gleich mal per DHL geliefert wird. Es hat sich mit der vereinfachten Verschreibung daher ein lukratives Geschäft eröffnet und da sind sie Profiteure nicht weit: das Geschäft mit der Verschreibung von Cannabis boomt auf Online-Plattform seit der Cannabislegalisierung entsprechend.
Für viele scheint es zunächst erfreulich, dass medizinisches Cannabis mit kaum mehr Aufwand als bei einer Pizzabestellung „bestellt“ werden kann. Die Cannabis-Anbauvereine kommen nicht ins Laufen, (medizinisches) Cannabis kann bei Telemedizin-Anbietern beim Surfen im Internet bequem vom Sofa gekauft werden. Der Medizinalcannabis-Markt geht – auch bei unterschiedlichen Angaben zur genauen Höhe – durch die Decke. Apotheken kommen mit der Versorgung von Medizinalcannabis nicht mehr hinterher.
Demgegenüber ist aber festzustellen, dass bei Medizinalcannabis in Bezug auf das Fahrerlaubnisrecht - also alles, was Ihren Führerschein angeht – eigentlich gar nichts einfacher geworden. Vielmehr wird Medizinalcannabis durch die geänderte Gesetzeslage durch Telemedizinanbieter wie oben beschrieben um ein Vielfaches verschrieben, ohne dass es im fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungsverfahren eine Erleichterung gegeben hätte. Und ja, das gilt auch, obwohl der Grenzwert seit dem 22.08.2024 von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml in § 24a StVG gesetzlich festgeschrieben worden ist und auch obwohl der Fahrerlaubnisverordnung in Bezug auf Cannabis „angepasst“ worden ist. Das ist aber fahrerlaubnisrechtlich für die Fahreignung bei Medizinalcannabis-Verschreibungen irrelevant.
Wenn Sie (medizinisches) Cannabis verschrieben bekommen haben, konsumieren Sie kein Cannabis, sondern Sie nehmen ein Medikament ein. Die bestimmungsgemäße Einnahme von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis ist als Behandlung mit Arzneimitteln einzuordnen. Dies hat fahrerlaubnisrechtlich mit dem (mittlerweile erlaubten) Konsum von Cannabis nichts zu tun. Auch die Überprüfung Ihrer Fahreignung wird in beiden Fällen völlig unterschiedlich gehandhabt.
Auf den ersten Blick als Vorteil erscheint, dass für die Feststellung der Fahreignung nicht auf den Grenzwert in Höhe von 3,5 ng/ml, abzustellen ist: da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es eben auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Darauf kommt es also bei Medizinalcannabis nicht an, Sie können also über dem Grenzwert liegen – aber auch darunter. Zu einer Überprüfung der Fahreignung kann es bei Medizinalcannabis also unabhängig vom festgestellten Grenzwert kommen.
Nun scheint mit der Verschreibung von medizinischem Cannabis auf Rezept aber die irrige Vorstellung einherzugehen, dass bei einer Verkehrskontrolle nur noch das Cannabis-Rezept und soweit vorhanden der Cannabisausweis gezückt werden muss, um - mit einem freundlichen Nicken der Polizeibeamten - weiterfahren zu dürfen. Bei mir häufen sich nun die – empörten – Anrufe von (neuen) Medizinalcannabis-Patienten: Polizeibeamten haben nach einer Verkehrskontrolle - statt freundlich zu lächeln und durchzuwinken – eine Meldung zur Einnahme von Medizinalcannabis an die Fahrerlaubnisbehörde getätigt und die Fahrerlaubnisbehörde hat dann gleich mal eine ärztlichen Gutachtensanordnung oder eine medizinich-psychologischer Untersuchung (MPU) angefordert.
Und das ist keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen!
Zumindest oder insbesondere insoweit in der Vergangenheit schon einmal „illegaler“ Konsum, z.B. auch durch „Selbstmedikation“ mit Cannabis, vorgelegen hat, ist mit einem umfangreichen Fragenkatalog in einer Anordnung zu einer Begutachtung zu rechnen. Hier ein Beispiel einer jüngst erhaltenen ärztlichen Anordnung zu einer anstehenden Begutachtung eines Mandanten: