Sachverhalt:
Die Klägerin wurde nach einem Unfall auf einem Spielplatz in der Einrichtung des Beklagten an der Lendenwirbelsäule operiert. Dabei wurde der Duralschlauch behandlungsfehlerhaft angeritzt. In der Folge kam es trotz einer Revisionsoperation zu massiven Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und einem Taubheitsgefühl im linken Bein. Eine notwendige Nachbehandlung blieb aus, stattdessen wurde die Klägerin unter dem Vorwand einer Magenspiegelung verlegt. Erst eine spätere Notoperation in einer anderen Einrichtung deckte eine schwere Schädigung der Cauda-equina-Fasern auf. Trotz intensiver Schmerztherapie leidet die Klägerin bis heute unter erheblichen Einschränkungen und benötigt dauerhafte Medikation sowie implantierte Schmerzsonden. Der Klägerin wären bei fachgerechter Behandlung gravierende gesundheitliche Schäden und ein erheblicher Leidensweg erspart geblieben. Zudem liegt ein Aufklärungsfehler vor, da sie drei Tage nicht über den intraoperativen Schaden am Duralschlauch informiert wurde.
Chronologie:
Das Landgericht Hagen ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige bestätigte, dass mehrere Behandlungsfehler vorlagen. Er betonte unter anderem eine unzureichende Versorgung der Dura-Läsion sowie eine fehlerhafte Durchführung der MRT ohne Sedierung, wodurch eine notwendige Revisionsoperation unterblieb. Diese Versäumnisse sind laut Einschätzung des Sachverständigen als grobe Behandlungsfehler zu bewerten, da sie den geltenden fachärztlichen Standards eklatant widersprechen. Das Gericht schlug den Parteien folgenden Vergleich vor: Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich ihrer Rechtsanwaltskosten. Die Parteien traten diesem Vergleich sodann nahe.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Juristisch besonders an diesem Fall war, dass mehrere grobe Behandlungsfehler festgestellt und vom Gericht anerkannt wurden. Das ist von Bedeutung, weil bei groben Behandlungsfehlern eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten eintritt: Der Arzt bzw. das Krankenhaus muss dann beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre – nicht der Patient muss den Ursachenzusammenhang nachweisen. Außerdem war auffällig, dass das Gericht bereits nach dem Gutachten einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, was die Anerkennung der Haftung erleichtert und das Verfahren beschleunigt hat, erklärt Dr. DC Ciper, LLM.
Füllen Sie unseren Fragebogen aus für eine unverbindliche Einschätzung Ihres persönlichen Falls.
Wir setzen uns für Sie ein!
Ciper & Coll verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung von Mandanten, die von fehlerhaften Implantaten betroffen sind. Wir setzen uns leidenschaftlich dafür ein, Ihr Recht auf Schadensersatz und eine angemessene Entschädigung durchzusetzen.
Klicken Sie hier und sehen Sie sich unsere Prozesserfolge an.
Ciper & Coll. Rechtsanwälte