Mehrere PV-Anlagen auf einem Dach oder einem Grundstück … Was zählt?
Grundsätzlich gilt, dass mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung (nach § 9 EEG „technische Vorgaben“) oder zum Zwecke der Ermittlung des Vergütungsanspruchs (nach §§ 19 ff EEG) als eine Anlage gelten, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Die Regelung des § 9 EEG (2023) formuliert hierbei klar, dass diese Fiktion ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung vorgenommen wird.
Mögliche Folgen:
Die Fiktion einer Gesamtanlage und die damit einhergehende Addition der installierten Leistung kann u.a. dazu führen, dass eine Pflicht zur Ausstattung der Anlage mit technischen Einrichtungen nach Abs. § 9 Absatz 1 EEG (2023), § 9 Absatz 1a EEG (2023) oder § 9 Absatz 2 EEG (2023), entsteht.
Durch diese Fiktion werden aber weder Eigentumsverhältnisse an dem Dach oder der PV-Dachanlage geändert noch andere Rechtsverhältnisse.
Dies kann zudem dazu führen, dass hinsichtlich des Vergütungsanspruch mehrere PV-Anlagen als eine Anlage gem. § 24 EEG (2023) betrachtet werden, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Hinsichtlich der Anlagenzusammenfassung ist zudem zu prüfen, ob Anlagen an demselben Anschlusspunkt betrieben werden.
Auch hier gilt, dass der Grundsatz nur dann Anwendung findet, wenn keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind
So hat das Gesetz beispielsweise vorgesehen, dass eine Ausnahme für Mieterstrommodelle besteht.