Memes sind in den sozialen Netzwerken allgegenwärtig und aus der modernen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Doch wie sieht es rechtlich aus? In diesem Artikel erläutere ich, ob und unter welchen Bedingungen die Erstellung und Verbreitung von Memes zulässig ist.


1. Urheberrecht: Grundlegende Überlegungen

Memes verwenden häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte, etwa Bilder, Videos oder Filmausschnitte. Gemäß § 19a UrhG stellt die Verbreitung solcher Werke im Internet eine öffentliche Zugänglichmachung dar, die grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers erfordert. Ohne diese Zustimmung ist die Verbreitung zunächst unzulässig.

Jedoch gibt es Ausnahmen, die durch die Einführung der „Pastiche-Schranke“ im Rahmen der Urheberrechtsreform von 2021 erweitert wurden. Diese Schranke erlaubt es, geschützte Werke für Parodien, Karikaturen oder Pastiches zu nutzen, solange die Nutzung eine kreative Auseinandersetzung mit dem Original darstellt und nicht bloß eine einfache Kopie ist. Typische Memes fallen häufig unter diese Schranke, da sie das Werk oft in einem humorvollen oder satirischen Kontext verwenden.

Oftmals werden die ursprünglichen Werke auch nur als Grundlage für ein Meme genommen und derart verändert, dass ein neues Werk entsteht und so ggfs. keine Rechtsverletzung (mehr) vorliegt. Hier kommt es auf den Grad der Veränderung an.


2. Persönlichkeitsrecht: Schutz des Rechts am eigenen Bild

Ein weiterer relevanter Aspekt betrifft das „Recht am eigenen Bild“, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG entspringt und u. a. in §§ 22 ff. KUG geregelt ist. Dieses räumt den abgebildeten Personen das Recht ein, über die Veröffentlichung ihrer Bilder zu entscheiden. Wird eine Person in einem Meme ohne ihre Zustimmung dargestellt, kann dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Darstellung ehrverletzend oder herabwürdigend ist, was z. B. anhand der Strafvorschriften im StGB zu beurteilen ist. Öffentliche Personen wie Prominente müssen dabei mehr hinnehmen als Privatpersonen, jedoch auch hier gibt es Grenzen. Es kommt darauf an, ob die Darstellung der Person in ihre Intim- oder Privatsphäre oder „nur“ in ihre öffentliche oder berufliche Sphäre eingreift.


3. Marken- und Wettbewerbsrecht im Marketing

Auch Unternehmen haben das Potenzial von Memes erkannt und setzen sie im Marketing ein. Dabei gilt es jedoch, markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Nutzung von fremden Logos oder Markenzeichen in Memes kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, insbesondere wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht oder der Ruf einer Marke ausgenutzt wird. Zudem dürfen Memes nicht dazu verwendet werden, Wettbewerber herabzusetzen, was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen könnte.


4. Satire und Parodie: Schutz von Memes durch Meinungsfreiheit

Memes, die satirisch oder parodistisch sind, genießen oft einen erweiterten Schutz durch die Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Parodien nicht unbedingt künstlerisch anspruchsvoll sein; es genügt, wenn sie humorvoll oder verspottend sind. Daher sind viele Memes als Parodien zulässig, sofern sie eine kreative Auseinandersetzung mit dem Original darstellen und nicht bloß eine einfache Wiederverwendung des Werkes sind.


Fazit: Memes zwischen Kreativität und Recht

Die meisten Memes sind sicherlich legal und werden zu Unrecht abgemahnt. Memes können rechtlich zulässig sein, wenn sie durch die Schrankenregelungen des Urheberrechts oder durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Besonders im Marketing ist jedoch Vorsicht geboten, um keine Marken- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen zu begehen. Auch die Abbildung von Personen in ihrer Privat- oder Intimsphäre sind nicht erlaubt. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte Fotos oder Bilder über Datenbanken lizenzieren und die Lizenz im Ernstfall nachweisen können.


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Ihre Daniela Wagner-Schneider