In vielen Städten Deutschlands ist der Wohnungsmarkt hart umkämpft. Für Vermieter ist das in aller Regel wirtschaftlich vorteilhaft: Sie können aufgrund der starken Nachfrage hohe Mieten verlangen und sich ihre Mieter unter einer Vielzahl von Bewerbern aussuchen. Für Wohnungssuchende ist dies hingegen frustrierend und teilweise existenzbedrohend. Dem begegnet der Gesetzgeber ein Stück weit mit der Schaffung der sog. Mietpreisbremse.

Was regelt die Mietpreisbremse?

Wenn ein Mieter aus- und der Nachmieter einzieht, gelten die rechtlichen Vorgaben zur Mieterhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses für den Vertrag des Nachmieters hinsichtlich des Mietzinses nicht. Weil verhindert werden soll, dass die Mietpreise in besonders beliebten Gemeinden Deutschlands die Mietpreise stark ansteigen und es sich nur noch besonders wohlhabende Mieter leisten können, in diese Region zu ziehen, hat der Gesetzgeber in § 556d BGB die als „Mietpreisbremse“ bekannte Regelung getroffen.

Aus dieser Mietpreisbremse folgt, dass Vermieter bei einer Neuvermietung an einen Nachmieter nur einen Mietzins verlangen dürfen, der höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann auf verschiedene Arten, z.B. durch den sog. Mietspiegel  erfolgen. 

Dass die Mietpreisbremse nicht nur bei einer Neuvermietung, sondern auch für jede Mietstaffel einer Staffelmiete gilt, ist in § 557a Abs. 4 BGB normiert.