Nach aktueller Gesetzeslage (§ 560 Abs. 4 BGB) kann der Vermieter immer nur nach einer Abrechnung eine Anpassung der künftigen Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen. Selbst wenn während des vorherigen Abrechnungsjahres – diese Jahr also 2021 - sich z.B. der Gaspreis, der Ölpreis oder die Stromkosten nur leicht erhöht haben sollte, kann bei konkret vorliegenden Erhöhungen im Zeitpunkt der Abrechnung, ein höherer Anpassungsanspruch gegeben sein: Dieser ergibt sich dann zwar nicht aus der Abrechnung 2021, kann aber durch aktuelle, konkrete Erhöhungsschreiben Ihrer Versorger belegt werden, z. B.
- Sie haben getankt und hierfür eine Rechnung vorliegen aus der sich ergibt, dass der Ölpreis sich im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt hat,
- Ihr Gasversorger Ihnen schriftlich eine Verdreifachung des Arbeitspreises ankündigt, z.B. von 0,07 € auf 0,21 € pro Kilowattstunde oder
- Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Erhöhung der Vorauszahlungen aller Eigentümer gemäß einem neuen Wirtschaftsplan.