Was der Vermieter an seinem Eigentum, der Mietsache, nach Mietbeginn so ändern will, sollte er sich unter Umständen sehr gut überlegen. So hat beispielsweise das Amtsgericht München in einer Entscheidung geurteilt, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Installation eines Aufzugs für die Personenbeförderung im Mietshaus bis zum vierten Obergeschoss hat, wenn ein solcher Aufzug bei Mietbeginn vorhanden war.
Dieses Urteil resultiert daraus, dass Mieter einen gewissen Vertrauensschutz genießen. Das bedeutet im Klartext für den Vermieter, dass er die Mietsache nicht einfach nach Vertragsschluss verändern kann. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass die Mietsache den Zustand aufweist, den sie bei Vertragsschluss hatte.
Hintergrund hierzu ist, dass der Mieter für eine gehobene Ausstattung unter Umständen auch mehr Geld zahlt. Aus diesem Grund heraus kann er auch verlangen, dass der Standard, der bei Vertragsschluss entscheidend war, erhalten bleibt.
Dies gilt beispielsweise auch für einen Personenaufzug. Baut ein Vermieter also einen Fahrstuhl aus, der bei Vertragsbeginn vorhanden war, so muss der Mieter dies nicht hinnehmen. Er hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Aufzug wieder einbaut.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall war die Angelegenheit zusätzlich noch emotional aufgeladen und von enormer praktischer Bedeutung für die Mieterin, da diese als betagtere und zu 100 % schwerbehinderte Dame ohne Aufzug ihre Wohnung im vierten Obergeschoss nicht verlassen konnte. Sie war im wahrsten Sinne des Wortes Gefangene in den eigenen vier Wänden.
Aus diesem Grund klagte die Mieterin gegen den Ausbau des Personenaufzugs. Und dies mit Erfolg: Das Amtsgericht München gab der Mieterin Recht und verurteilte den Vermieter zum Wiedereinbau des Aufzugs bis zum vierten Obergeschoss des Hauses. Maßgeblich war laut Begründung des Amtsgerichts, dass der Aufzug bereits beim Einzug der Mieterin im Jahr 1976 vorhanden war. Auf diesen Zustand hat die Mieterin daher auch für die Zukunft einen Anspruch. Dem Vermieter ist es nicht möglich, einen Teil der Ausstattung wegzunehmen, ohne Ersatz zur Verfügung zu stellen.
Veränderungen der Mietsache wollen daher wohlüberlegt sein, will man nicht als Vermieter am Ende zum Rückbau verpflichtet sein und mit erheblichen Kosten belastet werden. Für den Mieter ergibt sich aus diesem Urteil die Erkenntnis, dass nicht jede Veränderung der Mietsache hinzunehmen ist. Der Vertrauensschutz ist kein stumpfes Schwert.
Amtsgericht München, Aktenzeichen 425 C 11160/15