Wenn Kinder vor ihrem 18. Geburtstag Erben werden, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. In diesem Beitrag verrate ich Ihnen, was Sie über Erbfälle mit Minderjährigen wissen müssen.
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1. Können minderjährige Kinder überhaupt erben?
Ja, minderjährige Kinder können genauso erben wie Erwachsene. Sie können sowohl durch gesetzliche Erbfolge als auch durch ein Testament oder einen Erbvertrag Erben werden. Sogar ungeborene Kinder, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt sind, gelten als erbfähig.
2. Wer verwaltet das geerbte Vermögen eines Minderjährigen?
Bis zur Volljährigkeit des Kindes verwalten in der Regel die sorgeberechtigten Eltern das geerbte Vermögen. In bestimmten Fällen, etwa wenn beide Eltern verstorben sind oder der Erblasser dies ausdrücklich wünscht, übernimmt ein Vormund die Verwaltung.
3. Kann ein minderjähriger Erbe die Erbschaft selbst annehmen oder ausschlagen?
Nein, ein minderjähriger Erbe kann solche Entscheidungen nicht alleine treffen. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern). Eine Ausschlagung bedarf zudem der Genehmigung des Familiengerichts.
4. Was passiert, wenn keine Eltern für die Vermögensverwaltung da sind?
In solchen Fällen wird ein Vormund bestellt. Dies kann vom Erblasser im Testament geregelt werden, oder das Familiengericht bestimmt einen geeigneten Vormund. Das Jugendamt wird dabei einbezogen und prüft gegebenenfalls, ob Verwandte des Kindes als Vormund infrage kommen.