In einer ruhigen Wohngegend in Haßloch, Rheinland-Pfalz, sorgte ein ungewöhnliches Haustier für Aufregung unter den Nachbarn. Ein Ehepaar hatte sich zwei sogenannte "Minipigs" angeschafft und hielt diese in ihrem Garten. Was zunächst nach einer niedlichen Idee klang, entwickelte sich schnell zu einem juristischen Streitfall.

Die kleinen Schweine, die trotz ihres Namens bis zu 150 Kilogramm wiegen können, verursachten laut Anwohnern erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen. Das typische Grunzen und der Schweineduft passten nicht in das beschauliche Wohngebiet.

Das Ehepaar argumentierte, die Minipigs seien Therapietiere für ihre behinderte Tochter und sollten wie Hunde oder Katzen behandelt werden. Doch weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht Koblenz folgten dieser Ansicht.

Die Richter stellten klar: Auch wenn Minipigs niedlich aussehen, bleiben sie Schweine. In einem allgemeinen Wohngebiet haben sie nichts zu suchen. Die Behörden durften daher die Entfernung der Tiere anordnen.

Das Gericht zeigte jedoch Verständnis für die Familie und wies darauf hin, dass es in der Umgebung von Haßloch durchaus Gebiete gebe, in denen eine Haltung der Minipigs erlaubt sein könnte. Dort könnten die Tiere weiterhin als Therapiehelfer für die Tochter dienen.

Dieser Fall zeigt, dass auch bei ungewöhnlichen Haustieren die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft wichtig bleibt. Was in ländlichen Gegenden selbstverständlich sein mag, kann in Wohngebieten schnell zu Konflikten führen.

 ( Entscheidung von OVG Koblenz, Beschluss v. 5.2.2025, 8 A 11067/24 )