Erneuter Beschluss zum KI-Einsatz im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Masterstudium beim Verfassen eines Essays
Erneut hat das Verwaltungsgericht München einen Beschluss erlassen, der sich mit der Frage des KI-Einsatzes im Rahmen der Zulassung zum Eignungsverfahren im Masterstudium beschäftigt (Beschluss des VG München vom 08.05.2024, M 3 E 24.1136). Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bereits im März 2024 berichteten wir über dieses brandaktuelle Thema eingehend.
In dem nun vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller die (vorläufige) Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ an der Technischen Universität München zum Sommersemester 2024.
Im November 2023 bewarb er sich hierfür und legte dafür auch das erforderliche Essay zu dem vorgegebenen Thema „AI based systems as a solution to more sustainable energy supply“ vor.
Mit Bescheid aus Januar 2024 wurde der Antragsteller durch die Universität wegen Täuschung vom laufenden Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Hiergegen legte der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht München ein.
Im Verfahren trug die Universität vor, „bei Überprüfung des Essays sei festgestellt worden, dass der Antragsteller versucht habe mittels Verwendung unerlaubter Hilfsmittel in Form des KI-Einsatzes zu täuschen. Der „Anfangsverdacht“ aufgrund des Ergebnisses eines KI-Detektor-Programms, wonach 71% des Textes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von künstlicher Intelligenz verfasst worden seien, habe sich nach eingehender Prüfung durch [zwei Prüfer] bestätigt.“
Der Antragsteller trug daraufhin vor, dass es ein völlig normales Ergebnis sei, dass manche Passagen logisch und inhaltsreich verfasst seien, andere jedoch sprachliche Makel aufwiesen. Vergleiche zu bisher verfassten Texten des Antragstellers würden nicht gezogen. Inkonsistenzen bei der Verwendung von Akronymen seien bereits in seiner Bachelorarbeit kritisiert worden.
Im gerichtlichen Verfahren wurde noch eine Stellungnahme des prüfenden Professors eingeholt.
Der Antrag des Antragstellers blieb in der Sache ohne Erfolg.
Es waren keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen ließen. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst waren Gründe dafür ersichtlich, die die dargelegten Auffälligkeiten in anderer Weise erklärt hätten.
Auch eine nachvollziehbare Erklärung für den Niveauunterschied hat der Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere hat er auch nicht versucht darzulegen, dass sich solche Mängel auch in markierten Passagen finden. Der pauschale Hinweis, er habe den Text alleine und ohne fremde Hilfe verfasst, genügt dazu nicht. Dies ist zwar eine mögliche Erklärung für Fehler als solche, nicht jedoch für die auffällige Häufung gerade in einzelnen Passagen.
Nach den Regeln des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass das eingereichte Essay entgegen der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung in Teilen nicht selbst erstellt wurde.
Die Frage, in welchem konkreten Ausmaß der Antragsteller den durch künstliche Intelligenz erstellten Text noch selbst verfasst hat, konnte vorliegend offenbleiben. Denn die Frage der Abgrenzung von wissenschaftlicher Nachlässigkeit gegenüber einem Täuschungsversuch stellt sich nicht, wenn unerlaubte Hilfsmittel bei der Erstellung des Textes herangezogen werden.
Bei einem Täuschungsvorwurf wegen Einsatzes von KI kommt es im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens oder Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz daher entscheidend darauf an, sich dezidiert unter Bezugnahme der entsprechenden Vorwürfe mit dem Schriftstück auseinanderzusetzen und den bestehenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Unser erfahrenes Team bei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte berät Sie gern rund um das Thema Prüfungsanfechtung und Täuschungsversuch. Wir zeigen Ihnen die rechtlichen Schritte auf und überprüfen einzelfallbezogen die jeweiligen Erfolgsaussichten im Hinblick auf Ihre jeweilige Prüfungsordnung und den konkreten Vorwurf einer Täuschungshandlung.