Erneut wurde ein Ehevertrag wegen gravierender Benachteiligung der Ehefrau für nichtig erklärt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte im Juni 2024 (Az. 2 UF 166 / 23) über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Eheleute haben im Jahr 1995 vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen, wonach alle vom Gesetz vorgesehenen Ansprüche (Unterhalt nach der Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) ausgeschlossen waren. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Vertrages schwanger.
Das Gericht stellte fest, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag sittenwidrig sei. Sämtliche im Ehevertrag getroffenen Regelungen würden objektiv erkennbar auf eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau abzielen. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei aufgrund der unterschiedlichen Lebenslagen klar gewesen, dass sich die wechselseitigen Verzichtserklärungen allein zulasten der Ehefrau auswirken.
Außerdem gehe aus den Umständen hervor, dass sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer unterlegenen Verhandlungsposition befand. Sie hatte ihre Arbeitsstelle aufgegeben, um zu ihrem künftigen Ehemann zu ziehen, war schwanger und der Ehemann hatte nach eigenem Vortrag fälschlich behauptet, der Ehevertrag müsse geschlossen werden, um die Ehefrau zu schützen. Denn aufgrund seiner Teilhaberschaft und Tätigkeit im Familienunternehmen müsse sie vor Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen geschützt werden. Trotz zweier notarieller Beratungstermine wurde die Ehefrau in der irrigen Annahme gelassen, der Wegfall des Haftungsrisikos wiege den Nachteil der Verzichtserklärungen auf.
Richtig ist jedoch, dass kein Ehegatte auch während bestehender Ehe für die alleinigen Schulden des anderen Ehegatten haftet.
Auch diese irrige Annahme bestätige, dass die Ehefrau in einer unterlegenen Verhandlungsposition war und der Ehemann das ausgenutzt hat.
Deshalb wurde der gesamte Ehevertrag für sittenwidrig und nichtig erklärt.