Der Fall
In einem Fall aus der Bekleidungsindustrie stand die Einführung eines neuen Headset-Systems im Mittelpunkt.
Die Arbeitgeberin plante, anstelle der bisherigen Walkie-Talkies moderne Headsets einzusetzen, um die interne Kommunikation in ihren Filialen zu verbessern 📞💬. Dabei sollten die Geräte – täglich zufällig aus einem zentralen Gerätepool entnommen 🔄📦 – über eine lokal eingerichtete Basisstation verbunden werden. Das System ermöglicht eine Live-Übertragung der Gespräche, sodass Vorgesetzte jederzeit mithören können 👀👂.
Obwohl keine Aufzeichnung oder Speicherung der Sprachdaten erfolgt 📡🔒, geriet die Frage in den Fokus, ob dieses System als technische Überwachungseinrichtung zu werten ist und somit der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.
Der örtliche Betriebsrat begehrte die Untersagung der Einführung und Nutzung des Headset-Systems, bis der örtliche Betriebsrat mitbestimmt habe🗣️🤝.
Die rechtlichen Leitplanken📚🔍
Im Zentrum der Streitfrage stand vor allem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Dieses Recht sichert dem Betriebsrat das Mitspracherecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen 🛡️👥. Ziel ist es, die Mitarbeiter vor einer unbeabsichtigten, dauerhaften Überwachung zu schützen und ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren 😌🔐. Dabei spielt es keine Rolle, ob die technischen Systeme personenbezogene Daten speichern oder nicht – entscheidend ist, ob sie einen ständigen Überwachungsdruck erzeugen 📈💡.
Lösung durch das BAG ⚖️✅
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das vorliegende Headset-System trotz fehlender Aufzeichnung von Gesprächen als zur Überwachung geeignete technische Einrichtung einzustufen ist. Denn durch die Live-Übertragung können Vorgesetzte jederzeit in die Kommunikation eingreifen und so das Verhalten der Arbeitnehmer überwachen 🗣️👂➡️📊. Dies begründet die betriebliche Mitbestimmung, auch wenn die einzelnen Geräte nicht dauerhaft einer bestimmten Person zugeordnet werden 📌.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass – da das System unternehmensweit eingeführt wurde – die Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts beim Gesamtbetriebsrat liegt und nicht beim örtlichen Betriebsrat 🌐👥🔄. Aus diesem Grund scheiterte die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
Einordnung in der Praxis 🏭🔄
Das Urteil des BAG hat weitreichende praktische Konsequenzen:
- Frühzeitige Einbindung: Arbeitgeber müssen den Betriebsrat rechtzeitig in die Planung und Einführung solcher Systeme einbinden, um Konflikte zu vermeiden 📆🤝.
- Schutz der Mitarbeiter: Auch ohne Speicherung der Sprachdaten kann die Möglichkeit des Live-Mithörens einen ständigen Überwachungsdruck erzeugen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen und für transparente Regelungen zu sorgen 🛡️💬.
- Unternehmensweite Regelungen: Da das Headset-System im gesamten Unternehmen eingeführt wurde, liegt die Entscheidungsmacht beim Gesamtbetriebsrat – eine einheitliche Regelung stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter gleichermaßen vor ungewollter Überwachung geschützt sind 🔗🏢.
Dieses BAG-Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig es im digitalen Zeitalter ist, technische Kommunikationsmittel frühzeitig und umfassend mit dem Betriebsrat abzustimmen – zum Wohle der Mitarbeiter und zur Wahrung ihrer Rechte 🚀💼✨.
Quelle: BAG-Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23
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