Sommerzeit ist Ferienzeit. Millionen Deutsche verbringen ihren Jahresurlaub gerne im Ausland. Oftmals auch gerne in Ländern außerhalb der Europäischen Union. Dabei werden gerne Geschenke für die Daheimgebliebenen mitgebracht. 

Doch hierbei ist Vorsicht geboten: Bei der Einreise am Flughafen droht Ärger. Wird mit teuren Mitbringsel aus dem Urlaubsland im Koffer am Flughafen der grüne Durchgang für anmeldefreie Waren durchschritten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.03.2011, Aktenzeichen: 4 K 120/11 Z, zumindest leichtfertige Steuerverkürzung vor.

In diesem Fall reiste der Kläger aus der Türkei nach Deutschland ein und benutzte dabei den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Dabei trug er die von ihm in der Türkei erworbene Brille. Nach dem Durchschreiten des grünen Ausgangs wurde er durch Mitarbeiter des Zolls nach mitgebrachten Waren befragt. Dies wurde zunächst verneint. Auf weitere Nachfrage gab der Kläger jedoch zu, in der Türkei eine Brille im Wert von 410 Euro erworben zu haben. Im Rahmen einer Durchsuchung des Gepäcks kam jedoch eine Rechnung für die Brille in Höhe von 690 Euro zum Vorschein. Auf dieser wurde die Zahlung durch den Optiker auch quittiert.

Das beklagte Hauptzollamt setzte daraufhin gegen den Kläger unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 EUR und einen Zuschlag nach § 32 Abs. 3 des ZollVG von 120,75 EUR fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte kein Erfolg. Dabei hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass vorliegend zumindest eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach  § 378 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sei. Dabei ging der Senat davon aus, dass einem mit den Gegebenheiten an den Flughäfen in der Gemeinschaft einigermaßen vertrauten Reisenden bekannt sein dürfte, dass er bei einer Einreise mit Waren, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie einfuhrabgabenpflichtig sind, den roten Ausgang benutzen und diese dort anmelden muss.

Führen Sie also aus einem Land, welches nicht Mitglied der EU ist, Waren ein, deren Wert 430 Euro übersteigt, so müssen Sie diese am Flughafen direkt beim Zoll anmelden. Tun Sie dies nicht droht Ihnen neben einer Steuernachzahlung auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder sogar eines Strafverfahrens.

Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht vertrete und berate ich Sie bundesweit bei zollrechtlichen Fragen oder im Straf- oder Bußgeldverfahren.