Jeder kennt den Mythos, dass man 3-mal abgemahnt werden muss bevor der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen darf, aber stimmt das auch in jedem Fall?
Die Antwort ist wie so oft: Es kommt darauf an.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur als letztes Mittel zu einer Kündigung greifen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt, dass grundsätzlich als milderes Mittel eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, bevor der Arbeitgeber zur Kündigung greifen darf.
Dies muss dem Arbeitgeber aber auch zumutbar sein. Je schwerwiegender die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, desto weniger Abmahnungen sind erforderlich – in gravierenden Fällen kann der Arbeitgeber sogar ohne vorherige Abmahnung kündigen, im Extremfall auch fristlos.
Je häufiger der Arbeitgeber dasselbe Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnt, desto schwerwiegender ist die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sowie dessen zukünftige Prognose solche Pflichtverletzungen zu unterlassen. Die Abmahnung hat somit eine Rügefunktion, die den Arbeitnehmer anhalten soll, sich in Zukunft zu bessern. Sie hat aber auch eine Warnfunktion, dass bei weiteren Pflichtverletzungen individualrechtliche Konsequenzen drohen können.
Das heißt für die Praxis: je mehr Abmahnungen ein Arbeitgeber zu einer sich wiederholenden Pflichtverletzung ausspricht desto weniger angreifbar ist seine Kündigung. Doch auch hier gibt es für den Arbeitgeber eine Vielzahl von Fallstricken bei der korrekten Formulierung einer Abmahnung.
Besonders schwerwiegend sind zudem Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses. Diese rechtfertigen in der Regel eine Kündigung ohne vorherige Abmahnungen.
Haben Sie Fragen rund um die Themen Abmahnung und Kündigung oder benötigen sie anderweitige Unterstützung zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen? Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Ich berate und vertrete Sie gern. Wenden Sie sich gerne über Anwalt.de, per E-Mail ([email protected]) oder per Telefon (03834 81 40 94) an unsere Kanzlei, um einen Termin zur Beratung zu vereinbaren.
Friederike Menge
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Jager Rechtsanwälte
Wallstr. 19-20
17489 Greifswald