Niemand muss sich auf seinem Grundstück regelmäßig durch Holzrauch oder Geruchsimmissionen belästigen  oder gar schädigen lassen. Dagegen können sich Betroffene auf die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1004, 906 BGB berufen. 

Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren festgestellt, dass auch Immissionen aus dem ungefährlicheren Zigarettenrauch einen Abwehranspruch gegen die rauchenden Mieter begründen kann. Nur "verkümmern" die Verfahren als Nachbarschaftsstreit vor Schiedsleuten oder Amtsgerichten und Urteile werden nicht veröffentlicht. Dies ist aber leicht vermeidbar. 

Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen für Lebensqualität und Gesundheit ist ein konsequentes Vorgehen auch generell geboten. Welcher Weg der rationellere und aussichtsreichere ist, entscheidet sich nach den Umständen im Einzelfall.