Das Amtsgericht München verurteilte (Urteil vom 14.09.2017 – Az. 418 C 6420/17) die Beklagte zur Räumung ihrer Wohnung wegen Störung des Hausfriedens.

Der Sachverhalt stelle sich so dar, dass die Beklagte beim Verlassen und Betreten des Anwesens grundsätzlich die Hauseingangstür offenstehen ließ, die Mitbewohner im Haus durch Lärm belästigte, im Keller regelmäßig das Licht brennen ließ und die Nachbarn beschimpfte und beleidigte

Weiterhin goss die Beklagte Wasser aus ihrer Wohnung und habe den Teppichvorleger eines Nachbarn entwendet.

Die Beklagte meinte, sie habe den Hausfrieden nicht gestört und zudem fehle es an einer Abmahnung, womit die Kündigung unwirksam sei.

Die Klägerin hatte jedoch vor der Kündigung und Räumungsklage eine Lösung angestrebt.

Der Verwalter der Klagepartei hat im Frühjahr 2016 das Gespräch mit der Mieterin gesucht, dabei hat er das Aggressionspotential der Beklagten kennengelernt. Sie habe bei dieser Besprechung geschrien und dann auch brüllend das Büro verlassen.

Es kamen zum Teil die Mitmieter in Gruppen ins Büro, um sich zu beschweren und mitzuteilen, dass sie das Ganze nicht mehr aushalten. Die Beschwerden kamen von den verschiedensten Parteien des Hauses und über das ganze Haus verteilt.

Das AG München führte im Urteil wie folgt aus:

„Das Gericht ist (...) davon überzeugt, dass die Beklagte am 19.06.2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin (...) entwendet hat. (...) Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin ist eine Straftat und damit zugleich eine Vertragsverletzung.“ Weiter steht für das Gericht fest, „...dass die Beklagte am 25.11.2016 die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft hat. (...) Die Zeugin war sich sicher, dass sie von der Beklagten beleidigt wurde, sie wusste aber nicht mehr genau, ob sie mit den Worten Arschloch oder Hure beleidigt worden ist. Damit hat die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliegt. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund. (...) Aufgrund der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass die Beklagte am 16.08.16, als die Nachbarinnen (...) auf der Terrasse (...) saßen, von ihrer darüberliegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet hat und dann die Polizei gerufen hat. Dies haben beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies stellt eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar. Zudem steht aufgrund der Aussage der Zeugen (...) fest, dass die Beklagte regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lässt und regelmäßig die Kellerlichte angeschaltet hat. Damit verstößt die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt ist, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei. (…) 

Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder Abmahnung entfällt hier bereits deshalb, da diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten ist die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte.“