Mit der Einführung der steuerlichen Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2022 (§ 3 Nr. 72 EStG) entfällt auch die Möglichkeit, Betriebsausgaben für diese Anlagen steuerlich abzuziehen. Besonders umstritten ist die Frage, ob sogenannte "nachlaufende" Betriebsausgaben – Kosten, die wirtschaftlich früheren steuerpflichtigen Jahren zuzurechnen sind, aber erst ab 2022 bezahlt wurden – weiterhin abziehbar bleiben. Während das FG Nürnberg dies verneint, hat das FG Münster gegenteilig entschieden. Beide Urteile sind beim BFH anhängig. Wir empfehlen, entsprechende Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen, bei Ablehnung Einspruch einzulegen und das Verfahren ruhen zu lassen.