In letzter Zeit nehmen Fälle zu, in welchen Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Vorstände wegen Verstoß gegen das Bankaufsichtsrecht durch Kapitalanleger verfolgt werden, welche die Unwirksamkeit von Nachrangklauseln in diesen Verträgen mit der Folge einer vermeintlichen Haftung von Vorständen und Geschäftsführern geltend machen.
Aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu derartigen Fällen gibt es hier neue Gesichtspunkte zu beachten.
Worum ging es?
Ein Unternehmer warb von interessierten Kapitalanlegern Gelder mit Hilfe von Darlehensverträgen ein. In diesen Darlehensverträgen waren sogenannte Nachrangklausel enthalten. Der Unternehmer verfügte nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zur Durchführung von Darlehensgeschäften.
Der klagende Anleger machte einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz KWG geltend und legte dar, dass der Unternehmer das Geschäft nicht zuvor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zur Überprüfung einer etwaigen Genehmigungspflicht vorgelegt hatte.
Der Unternehmer wehrte sich und machte geltend, dass er die Klausel durch einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht eigens habe erstellen lassen, um nicht gegen das Kreditwesengesetz zu verstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Unternehmer nun recht gegeben und klargestellt, dass er selbst im Falle der Unwirksamkeit der Nachrangklausel keinen schuldhaften Verstoß gegen Bankaufsichtsrecht begangen habe, selbst wenn er die Klausel nicht zuvor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin vorgelegt hatte.
Da der Unternehmer einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht eigens dafür beauftragt und bezahlt habe, ein rechtskonformes Vertragswerk zu erstellen, dürfe er sich auch auf die inhaltliche Richtigkeit von dessen Arbeit verlassen. Er handelt daher ohne Schuld. Ein Schadensersatzanspruch gegen ihn bestehe daher nicht. Es handele sich um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Schlussfolgerungen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dreht das Rad rund um Haftungsfragen wegen Verstößen gegen das Bankaufsichtsrechts bei Kapitalanlagen ein ganzes Stück weiter.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine saubere und inhaltlich detaillierte Ausarbeitung eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht die persönliche Haftung im Rahmen der Begebung von entsprechenden Kapitalanlagen verhindern kann.
Es wird zugleich aber auch festgehalten, dass nicht jede Stellungnahme von irgendeinem Anwalt in diesem Zusammenhang ohne weiteres ausreichend ist.
Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof sehr ausführlich und mit großer Detailtiefe mit der (umfangreichen) Arbeitsleistung des eingeschalteten Fachanwalts auseinandergesetzt. Im konkreten Fall wurde dieser als ausreichend bewertet.
Es wird daher in Zukunft bei Fällen dieser Art entscheidend darauf ankommen, sich mit dem Ergebnis der Arbeitsleistung, die angeblich den Unternehmer entlasten soll, sehr ausführlich inhaltlich auseinanderzusetzen. Unternehmer müssen umgekehrt sehr genau darauf achten, nicht irgend ein schnelles Gefälligkeitsstatement zur Grundlage ihrer Arbeit zu machen.
Es bleibt dem Unternehmer nach wie vor die zusätzliche Möglichkeit, endgültige Sicherheit für sein Handeln durch eine konkrete Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu schaffen.
Das Neue an der Entscheidung liegt in dem Umstand begründet, dass es nun neben der konkreten Anfrage einer Genehmigungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht noch einen weiteren, wenn auch mit hohen Hürden versehenen, Weg gibt, Haftungssicherheit bei der Begebung von Kapitalanlagen mit Nachrangklausel zu beschreiten.
Dasselbe dürfte auch für ähnlich gelagerte Fragestellungen, etwa der Begebung von Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz gelten.
Unsere Kanzlei befasst sich seit Jahren mit diesem speziellen Themenbereich und kann fachgerechte Unterstützung anbieten.