Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2025, 2 AZR 156/24 zu einem alten Thema, bei dem ich mich frage, weshalb es schon wieder einmal von BAG entscheiden werden musste.
Eine Frau wurde gekündigt. Ihr war nicht bekannt, dass sie im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Kündigung schwanger war.
Wir wissen: ab dem Tag, ab dem eine Frau schwanger ist, unterliegt sie dem Mutterschutzgesetz und ist damit ordentlich nicht mehr kündbar.
Die Frau hat erst nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren. Eigentlich wäre die Sache jetzt ja schon gelaufen gewesen. Aber das Kündigungscshutzgersetz gibt für solche Fälle eine kleine Hilfestellung:
Wer unverschuldet an der rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert ist, kann ab Behebung des Hindernisses - hier Feststellung der Schwangerschaft - noch innerhalb einer kurzen Frist die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen und bekommt diese in der Regel auch durch.
So auch im vorliegenden Fall:
Die Frau hat unverzüglich nah Feststellung der Schwangerschaft den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt. diese wurde zugelassen und festgestellt, dass die ursprüngliche Kündigung aufgrund der Schwangerschaft rechtsunwirksam war.
Eigentlich ein alter Hut.
Achtung Denkfehler:
Oft wird mir auf meinen Seminaren gesagt, dass eine Frau, die schwanger ist, überhaupt nicht mehr gekündigt werden kann. Dies ist jedoch falsch. Auch eine schwangere Frau kann gekündigt werden, wenn die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zur Kündigung erteilt - was zugegebenermaßen nicht allzuhäufig der Fall sein dürfte.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
2025/04/13

Dirk Kuhn
5.00
•
14 Bewertungen

Randow, Kuhn, Fischer, Renk &Coll.
5.00
•
1 Bewertungen
Artikel des Autors
-
1Welches Arbeitsgericht bei homeoffice ?vor 4 Tagen
-
2Rückzahlung von Fortbildungskostenvor 3 Wochen
-
3Aufhebungsvertrag - Chance oder Risiko =vor 1 Monat