Für Ärzte legt § 21 MBO-Ä eine standesrechtliche Verpflichtung fest, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Diese Regelung haben im Wesentlichen alle Berufsordnungen der Landesärztekammern übernommen.
Mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflicht jetzt auch zu einer vertragsärztlichen Pflicht erhoben und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung abhängig gemacht (§ 95e SGB V).
Kann die Teilnahme von ermächtigten Krankenhausärzten an der vertragsärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung abhängig gemacht werden?
Zum Nachweis verpflichtet sind Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, somit auch gem. § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte.
Einige Versicherungsträger weisen das Ausstellen einer Versicherungsbestätigung gem. § 113 Abs. 2 VVG in Fällen, in denen die Ermächtigung als Dienstaufgabe ausgestaltet ist, zurück. Denn dann bestehe anderweitiger Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers. Eine Ausstellung eines Pflichtversicherungsnachweises gem. § 113 Abs. 2 VVG zur Vorlage beim Zulassungsausschuss sei deshalb nicht erforderlich.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Ermächtigung in die Nebentätigkeit fällt. In diesem Fall sind Krankenhausärzte grundsätzlich verpflichtet, eigenständig Versicherungsschutz nachzusuchen, falls kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Das Thema befindet sich derzeit in Abstimmung zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW
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