Neues Nachweisgesetz und notwendige wesentliche Vertragsbedingungen, die enthalten sein müssen
Aufgrund des NachweisG seit dem 01.08.22 gibt es neue Notwendigkeiten bzgl. des vom Arbeitgeber zu erteilenden Nachweises sog. „wesentliche Vertragsbedingungen“ (z.B. Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Enddatum des Arbeitsvertrages, Dauer der Probezeit, Arbeits- und Pausenzeiten, Anordnung und Voraussetzungen von Überstunden, Aufführung sämtlicher Gehaltsbestandteile, Hinweis auf Kündigungsfristen und Verfahren, Fortbildungsvereinbarungen etc.).
Abschluss oder Änderung des Arbeitsvertrages - Anwendung des Nachweisgesetzes und Niederschriften
Deshalb empfiehlt es sich gleich als Nachweis einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die neuen Pflichten gelten bei Einstellungen ab dem 1. August 2022. Schon am ersten Arbeitstag ist dem Arbeitnehmer die Niederschrift jedenfalls mit den Informationen über den Namen, die Anschriften der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt einschließlich der Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen.
Die weiteren im Gesetz geforderten Nachweise müssen innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen.
Informationen über den Urlaubsanspruch, eine vereinbarte betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildungen, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden. Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen ( z.B. Gehalt, Urlaubsansprüche, Arbeitsstunden) in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben.
Ein Verstoss ist bis zu einem Betrag von € 2.000,- bußgeldbewehrt.