Neben familienrechtlichen Namensänderungen, wie etwa bei einer Eheschließung, gibt es im deutschen Recht die sog. öffentlich-rechtliche Namensänderung. Diese ist im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt. Dieses Gesetz war bereits vielfach im Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen.
Eine Änderung des Familiennamens und Vornamens ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Das deutsche Recht verlangt insofern das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84). Weiter kann ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (VG München, Urteil vom 22.04.2015 - M 7 K 14.2850). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Name Ordnungsfunktion hat sowie sicherheitsrechtliche Interessen mit sich führt. So können etwa Vorstrafen im Hinblick auf eine Namensänderung problematisch sein.
Sollten Sie eine Namensänderung wünschen und hierfür gewichtige Gründe vorliegen, können Sie sich gerne an uns wenden.