Die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab 1.1.2025 gelten wird, wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.
Im Vergleich zur derzeit noch geltenden Düsseldorfer Tabelle in der Fassung für das Jahr 2024 ist es zu moderaten Anhebungen bei den Unterhaltsbeträgen gekommen:
im Vergleich zur derzeit noch geltenden Tabelle wird ab 01.01.2025 der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe um monatlich zwei Euro steigen, in der zweiten Altersstufe um drei Euro und in der dritten Altersstufe um vier Euro. Auch die ab 18-jährigen unterhaltsberechtigten Kinder können beim Mindestunterhalt mit einem um monatlich vier Euro höheren Betrag rechnen.
Ist höherer Unterhalt als der Mindestunterhalt geschuldet, also zum Beispiel in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts oder 110 % des Mindestunterhalts usw., sind auch hier monatlich ca. drei Euro mehr zu zahlen.
Der Bedarfskontrollbetrag wurde zum 1.1.2025 nicht verändert. Es gelten weiterhin die in der Tabelle 2024 ausgewiesenen Beträge.
Aus der Tabelle ergibt sich der monatliche Unterhaltsbedarf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer höheren oder niedrigeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann es zu Ab- oder Zuschlägen kommen. Umgesetzt werden diese in der Regel durch eine Höherstufung oder Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt lediglich eine Richtlinie dar, sie hat keine Gesetzeskraft. Sie geht zurück auf Koordinierungsgespräche, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte in Deutschland und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.