Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06. März 2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. 

Bemerkenswert ist zunächst die ausdrückliche Klarstellung, dass Kryptowährungen aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr als „virtuelle Währungen“ sondern als „Kryptowerte“ bezeichnet werden. Hintergrund hierfür ist die vielfältige Nutzung und Einordnung dieser digitalen Werte, die über reine Zahlungsfunktionen hinausgehen.

Ausdrücklich nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens sind sogenannte Non-Fungible Token (NFT). Diese einzigartigen, nicht austauschbaren Kryptowerte, die häufig im Bereich der digitalen Kunst und Sammlerstücke Verwendung finden, werden von diesem Schreiben explizit nicht erfasst. Es ist jedoch davon auszugehen, dass hierzu künftig ein separates BMF-Schreiben folgen wird, das die Besonderheiten bei NFTs klären dürfte.

Das neue BMF-Schreiben bestätigt im Wesentlichen die bisherige Verwaltungsmeinung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten. Neu geregelt wurde jedoch insbesondere der Zuflusszeitpunkt für Erträge aus sogenanntem (passivem) Staking und Lending.

Insbesondere wird klargestellt, dass bislang nicht „geclaimte“ Erträge aus Staking- oder Lending-Vorgängen spätestens mit Ablauf eines Kalenderjahres steuerlich zufließen. Bislang bestanden hier teils Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Steuerentstehung. Das BMF hat nun klargestellt, dass diese Zuflüsse nicht mehr unbegrenzt steuerlich hinausgeschoben werden können. Spätestens zum 31. Dezember eines Jahres gelten sie somit als steuerlich zugeflossen und sind entsprechend zu deklarieren.

Zusätzlich enthält das BMF-Schreiben auch umfangreiche Hinweise zu den steuerlichen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, auf die in einem gesonderten Artikel detaillierter eingegangen wird.

Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund dieser sich festigenden Verwaltungsansicht Steuerpflichtige bislang nicht erklärte Kryptogewinne unverzüglich korrigieren sollten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ihre Anstrengungen, bislang nicht deklarierte Gewinne aus Kryptowerten aufzudecken, in Zukunft erheblich erhöhen wird.

Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Finanzverwaltung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Zu den Tätigkeitschwerpunkten gehört neben dem Strafrecht und Steuerstrafrecht auch das Cyberstrafrecht sowie die Unterstützung im Bereich Incident Response und IT-Forensik. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Recht der Künstliche Intelligenz und das Datenschutzrecht.

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