In den letzten Monaten seit unserem "November-Update" hat sich einiges getan:
Business Insider hat über den Fall "MW Finance" in seinem Podcast "Macht & Millionen" berichtet (Folge 64 - "Das Phantom und der perfide Millionenschwindel"). Auch unser Partner Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kommt in der Podcast-Folge zu Wort.
- Hier geht's zum Podcast
Außerdem konnten wir für von uns vertretene Anleger weitere Erfolge vor Gericht erzielen und dabei die gerichtliche Klärung rund um "MW Finance" bzw. die Produkte "Fincap Investment CVBA" und "MW Global Investments CVBA" sowie die Stillen Beteiligungen vorantreiben, insbesondere zur Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten.
Auch zur Verantwortlichkeit weiterer Beteiligter neben Herrn Wolfgang H. konnten wir weitere Erfolge erzielen:
Wolfgang H. als faktischer Geschäftsführer
In früheren Entscheidungen hatte das OLG Köln zwar eine deliktische Haftung der damaligen MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH (mittlerweile: Fincap Global Investments GmbH) bejaht, diese aber "nur" auf die (fahrlässige) Verletzung von Vorschriften des Kreditwesengesetzes gestützt. Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Anleger nach § 826 BGB lehnte der Senat damals mit der Begründung ab, die Gesellschaft müsse sich das vorsätzliche sittenwidrige Handeln von Herrn H. nicht zurechnen lassen, da dieser in der fraglichen Zeit nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war und er nicht als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft anzusehen sei.
Mittlerweile ist es uns aber gelungen, dass OLG Köln von unserer Auffassung zu überzeugen. Der zuständige Senat geht nun davon aus, dass auch die ehemalige MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH den Anlegern nach § 826 BGB haftet, weil Herr H. faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei.
OLG Köln, Urteil v. 16.05.2024 – 24 U 153/23, Ziff. II.2. b); Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 10/24, Ziff. II. 3 a) bb); Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 2/24, Ziff. II. 2 b); Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 4/24, Ziff. II.2 h); Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 19/24, Ziff. II.2 c); Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 13/24, Ziff. II.3 a) bb); Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 19/24, Ziff. II.2 c).
Auch Hartmut K. haftet...
Das OLG Köln bejaht auch eine Haftung von Herrn Hartmut K., der an vielen Stellen des Systems verantwortlich tätig war, u.a. als Aufsichtsratsvorsitzender der Muttergesellschaft des Systems, ferner als (im Jahr 2017 ausgeschiedener) Geschäftsführer der ehemaligen MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH sowie der damaligen MW Financial and Economic Services GmbH (heute: MW Global Investments GmbH).
OLG Köln, Urteil v. 27.06.2024 - 24 U 10/24, S. 16 ff. (dort Ziff. II.2.); Urteil v. 27.06.2024 - 24 U 13/24, S. 22 ff. (dort Ziff. II.2.); Urteil v. 27.06.2024 - 24 U 17/24, S. 17 ff. (dort Ziff. II.2. c)); Urteil v. 27.06.2024 - 24 U 19/24, S. 15 ff (dort Ziff. II.2. b)).
...sogar für Beteiligungen, die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eingegangen wurden.
Damit nicht genug: nach Auffassung des OLG Köln haftet Herr Hartmut K. auch für solche Beteiligungen, die von Anlegern erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Jahr 2017 gezeichnet wurden!
OLG Köln, Urteil v. 27.06.2024 – 24 U 17/24, S. 19 (Ziff. II.2. c)):
„Der Beklagte zu 3) kann auch nicht damit gehört werden, dass die Investition der Klägerin erst im April 2019 erfolgte, also zu einer Zeit, als er keine Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 2) und der MW Financial and Economic Services GmbH mehr innehatte. Der Beklagte zu 3) hatte das Wissen während seiner Geschäftsführertätigkeit bei der MW Financial and Economic Services GmbH erlangt und die Umstände haben sich nach seiner Abberufung im Mai 2017 nicht geändert. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beklagte zu 3) sein Wissen nicht verloren haben kann.“
MW Finance GmbHs sowie deren Geschäftsführerin haften - in begrenztem Umfang - ebenfalls
Das OLG Köln bejaht auch eine Haftung der MW Finance GmbHs und ihrer Geschäftsführerin (Annette J.) jedenfalls für wirtschaftliche und steuerliche Nachteile, welche den Anlegern durch ihren Beitritt als stille Gesellschafter der MW Finance GmbHs entstanden sind bzw. noch entstehen.
Zwar könnten Anleger nicht die in einer der Vorgängergesellschaften (angeblich) entstandenen Gewinne als Zeichnungsschaden im Rahmen der Stillen Beteiligung geltend machen, weil das zuvor investierte Kapital bereits im Rahmen der Investition in die belgischen Beteiligungen verloren geewesen sei. Wohl aber könnten Anleger eventuelle weitere (z.B. steuerliche) Nachteile geltend machen, die ihnen durch den Beitritt als stille Gesellschafter entstanden sind.
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2024 – 24 U 17/24, S. 20 f.:
„Für eine Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4) an dem Schwindelunternehmen spricht aber auch, dass diese insbesondere dafür eingesetzt wurde, um die Anleger darüber zu täuschen, dass ihre zunächst in die belgische Genossenschaft investierten Beträge nebst auf dem Papier ausgewiesener Gewinne nunmehr in eine deutsche stille Gesellschaft übergeleitet werden, um hierdurch den Schein einer lukrativen Geldanlage bei der belgischen Ge-nossenschaft zu wahren - was indes bereits deshalb nicht zutraf, weil diese weder existierte noch für die Anleger Gewinne erwirtschaftet hatte - und zu vermeiden, dass die Anleger die Gelder nunmehr aus der MW-Gruppe herausziehen. Dass die Geschäftsführerin der Beklagten zu 4) hierbei in Kenntnis der genannten Umstände an all dem vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht mitgewirkt, ergibt sich bereits daraus, dass sie um den exakten Namen der von ihr geführten Firma gewusst haben muss. Ihr kann aber auch nicht verborgen geblieben sein, dass der Klägerin bestätigt wurde, sie habe die Einlage durch Einbuchung des bisherigen Genossenschaftskapitals geleistet, während die Gelder nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin niemals bei der Beklagten zu 4) angekommen sind.
Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass auch die Geschäftsführerin der Beklagten zu 4) in die sittenwidrige Schädigung der Anleger eingebunden war und unter Inkaufnahme von Schäden der Anleger zumindest bedingt vorsätzlich handelte.“
Lassen Sie Ihre Ansprüche von uns prüfen!
Gehören auch Sie zum Kreis der MW-Anleger? Dann raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche möglichst zeitnah prüfen zu lassen!
MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und wird seit Jahren in den Bestenlisten von Handelsblatt ("Best Lawyers") und Wirtschaftswoche ("Top-Kanzlei") für Bank- und Finanzrecht geführt.
Wir beraten Sie gerne zum weiteren Vorgehen. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter
0228 / 72636-44 oder per Mail an [email protected] - wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Weitere Informationen auf unserer Homepage
Wir berichten schon seit längerem ausführlich auf unserer Homepage über die Entwicklungen bei MW Finance. Sie finden dort die nachstehenden Artikel:
- Fincap Investment CVBA und MW Global Investments CVBA: Wo steckt das Kapital der Anleger?
- Neuigkeiten zu Fincap Investment CVBA und MW Global Investments CVBA
- Fincap Investment CVBA und MW Global Investments CVBA: Landgericht Bonn spricht Anlegerin Schadenersatz zu
- Neues von MW Finance: Weitere Gerichtsurteile zugunsten von Anlegern
- Neues von MW Finance: Landgericht Bonn spricht Anlegern auch Ansprüche wegen des Beitritts als stiller Gesellschafter zu!
- Update in Sachen MW Finance: Erschwerter Durchblick durch Sitzverlegungen und Umfirmierungen
- MW Finance: Das OLG Köln bestätigt die Ansprüche der Anleger!