In einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichts München hat sich dieses zur Frage geäußert, wie eine Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einer nicht genehmigten Nebentätig eines Beamten vorzunehmen ist.
Dem dortigen Beamten wurde eine Dienstpflichtverletzung vorgehalten. Dabei ging es um eine nicht genehmigte Nebentätigkeit, die auch nicht genehmigungsfähig gewesen ist. Weitere Dienstpflichtverletzungen waren die unberechtigte Nutzung dienstlich zur Verfügung gestellter Arbeitsmittel, Verstoß gegen Attestpflicht, Verstoß gegen die Vereinbarung über die Arbeitszeit sowie unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
Der Dienstherr begehrte mit seiner Disziplinarklage die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Das Gericht entschied sich gegen eine Entfernung, sondern erkannte auf eine Zurückstufung ("Degradierung").
Das Gericht betonte insofern zunächst, dass es bei einer unerlaubten Nebentätigkeit wesentlich auf den Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit ankommt. Besonders interessant ist, wie das Gericht es bewertet, dass Teile der Vorwürfe bereits zuvor zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hätten gemacht werden können. Das Gericht (VG München, Urteil v. 24.09.2024 – M 13L DK 23.3890) führt hierzu aus:
"Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt und diese bei fortgesetztem Verhalten stufenweise steigert; das Ausbleiben einer stufenweisen Steigerung ist nur dann nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn sich der Beamte eine niederschwellige disziplinare Sanktionierung nicht zur Mahnung und Warnung hätte dienen lassen."
Dies bedeutet sinngemäß, dass bei einer Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum der Dienstherr gehalten ist, Dienstpflichtverletzungen zeitnah zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens zu machen. Er darf nicht "sammeln". Ein Beamter soll die Möglichkeit haben, sein Verhalten kritisch zu hinterfragen und es zu ändern.
Sollten Sie von einem Disziplinarverfahren betroffen sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.