Auch der rechtliche Vater schuldet grundsätzlich Kindesunterhalt und zwar auch dann, wenn er unstrittig nicht der leibliche Vater ist und die Vaterschaft durch Ehe lediglich gesetzlich zugeordnet und durch den rechtlichen Vater nicht angefochten wurde.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen eines Verfahrens über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop bestätigt (Az. 2 WF 190/13).
Der Antragsteller und rechtliche Vater des 1996 geborenen Kindes wollte im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage gegen Unterhaltsansprüche des Antragsgegners vorgehen. Dies lehnte das Gericht mit Verweis auf die Jugendamtsurkunde vom 29.09.2003 ab, nach welcher der Antragssteller die Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt zu erfüllen hatte.
Mit dem Hinweis, der Antragsgegner betrachte lediglich seinen biologischen Vater als „seinen Vater“ und lehne den Antragssteller als Vater ab, beantragte der Antragssteller Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung.
Dies lehnte das Gericht jedoch ab.
Nach Ausführung des Gerichts könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu sein. Der Umstand, nicht der leibliche Vater des Antragsgegners zu sein, reiche als Begründung für eine Zahlungspflichtentbindung nicht aus.
Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts wirkten die Vaterschaftstatbestände für und gegen alle. Daher könne sich der rechtliche Vater erst dann auf die Vaterschaft eines anderen berufen, wenn diese zuvor im gesonderten gerichtlichen Verfahren festgestellt sei. Dieses Verfahren sei auch dann unverzichtbar, wenn zwischen allen Beteiligten Einigkeit über die Vaterschaftsverhältnisse herrsche.
Gem. § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater des Kindes, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der biologische Kindesvater, so kann er die Vaterschaft fristgemäß nur innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes anfechten.
Gem. § 1600 BGB beginnt die Frist jedoch erst zu dem Zeitpunkt, an dem der vermeintliche Kindesvater von jenen Umständen erfährt, die gegen seine biologische Vaterschaft sprechen.
Rechtsanwalt Michael W. Nierfeld | Rechtsanwalt Essen | Familienrecht