Jeder Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, ein Nachlassverzeichnis über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu erhalten. Zur Auskunft verpflichtet ist der Erbe/sind die Erben; der Berechtigte kann jedoch darauf bestehen, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird, auch wenn der Erbe der Verpflichtung nachkommt. Die Kosten des Notars sind aus dem Nachlass zu bestreiten, so dass sie den Pflichtteilsberechtigten lediglich mit seiner Quote treffen: Je geringer diese Quote ist, desto kleiner ist demnach der Anteil der Notarkosten, die der Pflichtteilsberechtigte zu tragen hat.
Das OLG Koblenz entschied nun in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 18.03.2014, Az. 2 W 495/13, dass der Notar bei entsprechenden Anhaltspunkten auch z.B. die Kontoauszüge des Erblassers für den entsprechenden Zeitraum (in der Regel mindestens 10 Jahre) zu prüfen hat, um mögliche ergänzungspflichtige lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu ermitteln.
Ergänzungspflichtig sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod getätigt hat. Bei Schenkungen an den Ehegatten sind in der Regel sogar sämtliche Schenkungen während der Ehezeit ergänzungspflichtig – was in der Praxis häufig an der mangelnden Beweisbarkeit scheitern dürfte, da bei den Banken Kontoauszüge lediglich für einen zurück liegenden Zeitraum von 10 Jahren abrufbar sind. Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Wert dieser Schenkungen entsprechend seiner Quote eine sog. Ergänzung verlangen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem/den Erben einen Anspruch auf Auskunft bezüglich Nachlass und ergänzungspflichtigen Schenkungen. Er kann verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert. Dennoch bleiben oftmals Zweifel, denen er mit der Beauftragung eines Notars begegnen kann.
Wird ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, so hat dieser bei entsprechenden Anhaltspunkten nun nicht mehr nur den Bestand des Nachlasses aufzunehmen, sondern darüber hinaus mögliche ergänzungspflichtige Schenkungen zu erforschen. Dazu hat er ggf. sämtliche Kontoauszüge von Konten und Sparbüchern für einen 10-Jahres-Zeitraum durch zu sehen und mittels einer Vollmacht des Erben Bankverbindungen aus diesem Zeitraum zu ermitteln. Er hat daneben eigene Ermittlungen anzustellen, bei Veranlassung wird er etwa ein Wertgutachten einholen lassen oder ein solches Gutachten auf Plausibilität überprüfen.
Für die Praxis:
Der Berechtigte hat zwar einen Anspruch darauf, dass der Erbe seine Angaben an Eides statt versichert; oftmals werden jedoch Zweifel bleiben an der Auskunft des Erben, insbesondere an seinen Angaben bezüglich lebzeitiger Schenkungen des Erblassers. Für ihn bedeutet die Möglichkeit, einen Notar zu beauftragen, einen höheren Grad an Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Da sich die Kostenbeteiligung nach der Quote des Pflichtteils richten kann sich diese Investition lohnen – auch wenn es im Ergebnis u.U. nur darum geht, mehr Gewissheit zu haben.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Notarielles Nachlassverzeichnis als Möglichkeit, lebzeitige Zuwendungen zu ermitteln
2015/01/28
Dr. Annette Wittmütz

Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz Kanzlei Dr. Wittmütz
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