Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW in Münster vom 27.09.2024 (Aktenzeichen: 6 B 461/24) liest sich wie ein Kapitel aus einem skurrilen Roman über das Polizeileben.

Ein Polizist, der während seiner beamtenrechtlichen Probezeit gleich mehrfach auffällig wurde, verlor seinen Job. Seine "Heldentaten" umfassten öffentliches Urinieren während des Nachtdienstes, das Parken im absoluten Halteverbot für eine Kaffeepause und beleidigende Äußerungen über Kollegen in einer Fernsehsendung.

Für das OVG waren dies Gründe genug, um die Entlassung eines Polizisten aus dem Dienst zu bestätigen. Er weise nach diversen Vorfällen nicht (mehr) die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf auf.

Der Mann war vom Dienstherrn nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden, weil er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Um das zu beurteilen, werden charakterliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten geprüft. Besonders ein Polizist auf Probe unterliegt laut OVG dabei der Pflicht, sich "mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen".

Das habe der Mann in diesem Fall aber nicht getan, so das OVG, weswegen er charakterlich ungeeignet sei. Nach den Feststellungen des Gerichts habe der Mann während eines Nachtdienstes gleich zweimal in der Öffentlichkeit uriniert. Dies stelle eine grob ungehörige Handlung nach § 118 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz dar, was auf einen Mangel an Disziplin schließen lasse. Der Mann habe zudem seinen Streifenwagen im absoluten Halteverbot vor einem Hotel geparkt, um in Ruhe einen Kaffee trinken zu können. Dies begründe eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 62 (Zeichen 283) und Nr. 62.2 StVO, § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), und lasse ebenfalls an der persönlichen Eignung des Mannes für den Beruf zweifeln.

Damit aber noch immer nicht genug: In einer Fernsehsendung habe der Mann seine Kollegen als "Quotenneger" bezeichnet. Achtung und Ansehen für das Beamtentum litten unter solchen Aussagen, so das OVG.

Insgesamt fehle es dem Mann damit in seiner Rolle als Polizist mit Vorbildfunktion an Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität, so das Gericht in seiner Entscheidung. Dies habe der Mann auch unter Beweis gestellt, als er einen Fußgänger wegen eines Rotlichtverstoßes anschrie.