Eine Frau erbte eine hohe Summe, doch ihre Bank verweigerte vorübergehend den Zugriff auf das Geld – aus Verdacht auf Geldwäsche. Mit anwaltlicher Unterstützung konnte sie schließlich die Auszahlung durchsetzen. Die Kosten für den Anwalt muss sie jedoch selbst tragen, entschied das OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2025, Az. 10 U 28/24).

Hintergrund des Falls

Die Kundin führte seit 2008 ein Konto bei der Bank und hatte bereits frühzeitig auf mögliche hohe Geldeingänge durch eine Erbschaft hingewiesen. Im Sommer 2023 wurden ihr dann zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 1 Million Euro gutgeschrieben.

Die Bank meldete die Transaktion der Financial Intelligence Unit (FIU), um eine mögliche Geldwäsche zu prüfen, und sperrte das Geld. Daraufhin schaltete die Kundin einen Anwalt ein, der die Bank zur Auszahlung aufforderte und die Erstattung der Anwaltskosten verlangte. Erst nach einem Gerichtsverfahren zahlte die Bank den gesamten Betrag aus.

Warum die Bank die Anwaltskosten nicht übernehmen muss

Das OLG Frankfurt hob die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und stellte klar, dass die Kundin die Anwaltskosten selbst tragen muss.

  1. Kein Verzug zum Zeitpunkt des Anwaltseinsatzes:
    Die Bank war erst nach Ablauf der gesetzten Frist zur Auszahlung verpflichtet. Die Anwaltskosten für das erste Aufforderungsschreiben gelten daher nicht als Verzugsschaden. Das macht der versierte Anwalt besser.

  2. Keine Pflichtverletzung der Bank:
    Nach dem Geldwäschegesetz (§§ 43, 46 GwG) müssen Banken auffällige Transaktionen melden und dürfen Überweisungen erst nach Freigabe durch die Behörden ausführen. Da eine solche Zustimmung noch ausstand, handelte die Bank nicht schuldhaft.

  3. Bank durfte sich Zeit für Prüfung nehmen:
    Angesichts des hohen Betrags und der unklaren Empfängerkonstellation durfte die Bank einige Tage zur Klärung benötigen. Aber eben auch nur einige Tage. Dauert es länger, hilft der Anwalt weiter.

Da keine grob fahrlässige Falschmeldung vorlag, ist die Bank gemäß § 48 GwG von einer Haftung befreit.

Fazit

Banken sind gesetzlich verpflichtet, auffällige Überweisungen zu prüfen, auch wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist. Kunden, die sich in solchen Fällen anwaltliche Hilfe holen, müssen bzgl der Kosten sensibel sein und sich strategisch beraten lassen, um nicht am ende diese Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.