In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M. bekräftigt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen sich ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren und nicht dazu dienen, vermeintliches Fehlverhalten einzelner Elternteile zu sanktionieren . Hintergrund des Beschlusses vom 29.1.2025 (Az. 1 UF 186/24) war ein hochkonflikthafter Streit um die elterliche Sorge für drei minderjährige Kinder.
Elternkonflikt und Vorwurf der „Manipulation“
Die Eltern lebten getrennt, und die Kinder befanden sich überwiegend bei der Mutter . Der Vater machte geltend, die Mutter würde die Kinder gegen ihn beeinflussen („Manipulation“). Er beantragte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts, später auch die Durchsetzung eines Aufenthaltswechsels der Kinder . Ein zunächst vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten empfahl sogar eine temporäre Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt, was umgehend zu weiteren Spannungen zwischen den Eltern führte .
Weshalb die Fremdunterbringung scheiterte
Das Familiengericht entzog beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder wurden zeitweilig in einer Wochengruppe untergebracht . Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Beschwerde ein. Nach erneuter Anhörung stellte das Oberlandesgericht jedoch fest, dass ein Entzug der elterlichen Sorge hier unverhältnismäßig war . Der mit einer Fremdunterbringung verbundene tiefgreifende Einschnitt hätte die Kinder massiv entwurzelt und zusätzliche Entwicklungsrisiken geschaffen .
Kindeswohlorientierung statt Sanktion
Laut Gericht gebe es keinen überzeugenden Nachweis dafür, dass eine Herausnahme aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden Elternteils tatsächlich geeignet sei, das Kindeswohl zu fördern . Vielmehr müsse das Ziel kindesschutzrechtlicher Interventionen stets eine möglichst nachhaltige Verbesserung der Gesamtsituation der Kinder sein. Eine Bestrafung der Mutter oder ein Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern könne nicht Maßstab solcher Maßnahmen sein .
Fazit für die Praxis
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass alle Maßnahmen im hochkonflikthaften Sorgerechtsstreit sorgfältig abzuwägen sind. Eine Kindeswohlgefährdung muss klar belegt sein, bevor drastische Schritte, wie die Herausnahme aus dem vertrauten Umfeld, zum Einsatz kommen. Das OLG Frankfurt stellt – in Abgrenzung zum veralteten Konzept der „Eltern-Kind-Entfremdung (PAS)“ – das Wohl und die Bedürfnisse der Kinder konsequent in den Mittelpunkt . Für betroffene Eltern bedeutet dies, dass auf gemeinsame, einvernehmliche Lösungen hingewirkt werden sollte, um den Kindern einen dauerhaften und sicheren Lebensrahmen zu bieten.
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