In einem auf Klägerseite von unserer Kanzlei geführten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München gab es nun am 17.10.2024 (Az. 29 U 310/21) nach langem Prozessverlauf das Berufungsurteil. Der befasste Senat stellte darin fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) in Bezug auf Coachingverträge allenfalls in B2C-Konstellationen anwendbar ist. Eine Anwendbarkeit im B2B-Verkehr sei aufgrund des Wortlauts der historischen Gesetzesbegründung des FernUSG hingegen ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht München folgte damit der Auffassung des Kammergerichts Berlin (Hinweis vom 22.6.2023 – Az. 10 U 24/23). Auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatte mit aktuellem Urteil vom 6.11.2024 (Az. 14 U 138/24) in Bezug auf einen Reseller ähnliche Feststellungen getroffen und eine Anwendbarkeit des FernUSG auf den B2C-Bereich beschränkt.
Am 1.3.2023 hatte seinerzeit das OLG Celle eine Anwendbarkeit des FernUSG im B2B-Verkehr noch mit den folgenden Argumenten bejaht, was zum Ausgangspunkt erheblicher Rechtsunsicherheit wurde:
„Für eine Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmer spricht ferner das Verständnis der Praxis. So enthalten z. B. die im Internet auf der jeweiligen Homepage einsehbaren Fernunterrichtsverträge zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (z. B. bei Deutsche Anwalt Akademie und AK Jura, Wolters/Kluwer). Dies wäre nicht notwendig, wenn eine Anwendung des FernUSG auf Anwälte, die gem. § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf ausüben und damit Unternehmer i. S. v. § 14 BGB sind, nicht in Betracht kommt. Zudem gibt es für den Fernunterrichtsvertrag der Deutsche Anwalt Akademie eine Widerrufsbelehrung, die an sich nur für Verbraucher erforderlich wäre.(3) Der Senat hält letzteres Verständnis für zutreffend (so auch Bülow in ders./Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 506 BGB Rn. 48). Ausschlaggebend hierfür ist, dass das Gesetz keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vorsieht und auch eine teleologische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt. Denn die Regelungen des FernUSG können in dem Kontext, in dem sie verabschiedet wurden, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz der Verbraucher getroffen wurden, sofern diese einen Fernunterrichtsvertrag abschließen, ohne Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, ist dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Zudem sollte das FernUSG der "Enttäuschung der Bildungswilligkeit" vorbeugen und ging von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus (BT-Drs. 7/4245, S. 12f.), stellte also nicht auf die Eigenschaft des Teilnehmers als Verbraucher ab.“
Das OLG Celle steht mit seiner Ansicht jedoch überwiegend allein. Mehrere relevante Oberlandesgerichte lehnen die Celler Auffassung – aus unterschiedlichen Gründen – zwischenzeitlich nämlich ab.
Das Urteil des OLG München stellen wir auf unserer Webseite unter https://www.it-anwalt-kanzlei.de/olg-muenchen-fernusg-im-b2b-verkehr-unanwendbar-zoom-vertrag-wirksam zum Download zur Verfügung.