Rückzahlungspflicht nach Widerruf – maßgeblich ist der Sitz des Verkäufers

Der Fall: Online-Kauf eines E-Autos und späterer Widerruf

Ein Verbraucher hatte über den Onlineshop eines Unternehmens ein Elektroauto bestellt. Nachdem das Fahrzeug geliefert und der Kaufpreis bezahlt worden war, widerrief der Käufer etwa ein Jahr später den Vertrag und forderte die Rückerstattung des gezahlten Betrags. Als es zur Klage kam, wählte der Käufer das Landgericht an seinem eigenen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Streitpunkt: Wo ist der Erfüllungsort für die Rückzahlung?

Das beklagte Autohaus rügte die örtliche Zuständigkeit. Aus ihrer Sicht war das Gericht am Unternehmenssitz zuständig, da dort die Rückzahlung des Kaufpreises zu leisten sei. Das Landgericht schloss sich dieser Sichtweise an – und auch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung in der Berufung.

Die Entscheidung: § 269 BGB ist entscheidend

Nach Auffassung des Gerichts ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Rückzahlungspflicht nach einem wirksamen Widerruf auf § 269 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach ist grundsätzlich der Sitz des Schuldners (hier: der Verkäufer) maßgeblich. Es komme nicht darauf an, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Widerrufs befinde oder ob dem Käufer eine Rückgabe auch an einem anderen Ort ermöglicht wurde.
 
 Auch besondere Umstände, die einen einheitlichen Erfüllungsort für die gegenseitige Rückabwicklung begründen könnten, sah das Gericht in diesem Fall nicht.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Verbraucher, die über das Internet hochpreisige Waren – wie etwa Fahrzeuge – erwerben. Im Falle eines Widerrufs ist ein gerichtliches Vorgehen am eigenen Wohnsitz in der Regel nicht möglich. Der Anspruch auf Rückzahlung muss am Sitz des Unternehmens geltend gemacht werden.
 
 Unternehmen wiederum erhalten dadurch Rechtssicherheit im Hinblick auf den Leistungsort bei Rückabwicklungen – insbesondere bei Geschäften im Fernabsatz.