In Zeiten des Online-Banking häufen sich betrügerische Kontoverfügungen. Das Erscheinungsbild der Betrügereien ist vielfältig, und reicht von unberechtigten Verfügungen mit EC-Karte oder Kreditkarte, Überweisung von Kontoguthaben an unbekannte Dritte mit Ausschöpfung des Überziehungsrahmens bis hin zum unbefugten Kreditantrag. Dabei ist die kriminelle Energie zumeist von technischer Raffinesse gekennzeichnet und für den Geschädigten kaum erkennbar, wie die Betrüger an die Zugangsdaten zum Online-Banking und die zusätzlich benötigten Handydaten gelangt sind.


Der Sachverhalt: 

So unterschiedlich die kriminelle Vorgehensweise sich darstellen mag, ist allen Fällen gemeinsam, dass sich im Anschluß zwischen dem geschädigten Kunden und der kontoführenden Bank zumeist eine heftige Auseinandersetzung darüber entwickelt, wer den Schaden zu vertreten hat, und ob die Bank dem Kunden den entstanden Schaden durch entsprechende Gutschrift auf dem Konto zu ersetzten hat.


Die Problematik:

Während der Kunde sich verständlicherweise als Betrugsopfer sieht und die Sicherheitsvorkehrungen der Bank als unzureichend kritisiert, versucht die Bank die Verantwortung für den erlittenen Schaden auf den Kunden abzuwälzen und wirf ihm vor, er habe grob fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Dabei wird die Bank erfahrungsgemäß versuchen, aus den zumeist ausführlichen Sachverhaltsschilderungen des Kunden Sorgfaltspflichtverletzungen abzuleiten.


Die Rechtslage:

Nach § 675 u BGB hat der Kunde im Fall von nicht autorisierten Kontoverfügungen grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen die Bank und kann die Wiedergutschrift des dem Konto belasteten Betrages verlangen. Liegt jedoch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverstoß durch den Kunden vor, kann die Bank die Erstattung verweigern. Die Bank trägt die Beweislast für die einwandfreie Ausführung der Verfügung und kann sich darauf berufen, die Verfügung habe sich bei Ausführung als vom Kunden genehmigt dargestellt. Hingegen kann der Kunde sich durch den Einwand entlasten, es sei ihm nicht möglich gewesen, die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken, so dass ihm der Entlastungsbeweis obliegt.


Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung XI ZR 107/22 vom 05.03.2024 nunmehr zur Beweislastverteilung klargestellt, dass die Bank beweisen muss, dass der Kunde sich grob fahrlässig verhalten hat, und nicht umgekehrt der Kunde beweisen müsse, dass er sich nicht grob fahrlässig verhalten hat. Die Entscheidung stärkt somit die Kundenposition zur Frage der Beweislast erheblich.


Fazit:

Sollten Sie Opfer eines Online-Betrugs geworden sein, ist umgehende anwaltliche Hilfe anzuraten, da die rechtliche Problematik zur Beweislast den Kunden vor große Herausforderungen stellt und eigene Bemühungen des Kunden in der Regel nicht zielführend sind.


Sabine Burges, Frankfurt

Rechtsanwältin und Fachanwältin

für Bank- und Kapitalmarktrecht