Gericht kann Sanktionen erlassen, wenn der Umgangsberechtigte zusätzlichen Kontakt zum Kind sucht
Nach einer Trennung gehören die Fragen des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind zu den häufigsten Streitthemen.
Der Fall:
Die Eltern haben ein gemeinsames Kind. Der Mutter wurde das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Da sich beide Eltern nicht einigen konnten, legte das Gericht eine Umgangsregelung fest. Dennoch nahm der Vater darüber hinaus regelmäßig Kontakt mit seinem Sohn auf. So besuchte er ihn unter anderem im Ferienhort der Grundschule.
Gegen den Vater wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro verhängt. Dagegen wehrte er sich.
Ordnungsgeld bei zusätzlichen Kontakten rechtmäßig
Das Gericht folgte der Argumentation des Vaters nicht. Mit einer gerichtlichen Umgangsregelung werde der Umgang festgelegt. Diese Regelung beinhalte auch immer das Gebot, außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Kontakt zum Kind aufzunehmen.
Das Gericht begründet dies damit, dass sich einerseits der andere Elternteil auf den Umgang einstellen müsse. So etwa, um positiv auf das Kind einzuwirken, so dass dieses sich auf den Umgang mit dem anderen Elternteil freue. Andererseits solle das Kind, das unter einer Trennung leide, nicht unerwartet mit dem anderen Elternteil konfrontiert werden.
Kammergericht Berlin am 12. Februar 2015 (AZ: 13 WF 203/14)
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Julia Heims, Fachanwältin für Familienrecht
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Ordnungsgeld bei zusätzlichen Kontakten mit dem Kind
2015/12/11

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