Bei Vermögensanlagen sind die zentralen Informationsmöglichkeiten für den Anleger der Verkaufsprospekt (§ 6 VermAnlG) und das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB, § 13 VermAnlG).
Stiefmütterlich werden dagegen die Rechnungslegungspflichten bei Vermögensanlagen nach §§ 23 ff. VermAnlG behandelt. Diese Vorschriften verpflichten Emittenten, die nicht schon nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und diesen nach spätestens sechs Monaten zu veröffentlichen. Teil dieses Jahresberichtes haben unter anderem alle Vergütungen zu sein, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage gezahlt wurden (§ 24 Abs. 1 VermAnlG). Weiter werden durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 alle Inlandsemittenten (Ausnahme kleine Kapitalgesellschaft nach 267 I HGB) verpflichtet, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung als wichtiges Analyseinstrument zu erweitern (vgl. dazu (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Columb, Wertpapierverkaufsprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, §24 RdNr. 8 VermAnlG).
Emittenten, die Ihren Sitz im Ausland haben unterliegen nicht den Vorschriften des HGB. Vertreiben sie ihre Anlagen in Deutschland, unterliegen sie allerdings den Veröffentlichungspflichten nach § 23 VermAnlG (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Columb, Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, §23 VermAnlG).
Diesen Verpflichtungen kommen die Emittenten teilweise selten nach. Mit misslichen Konsequenzen. Das Bundesamt eröffnete in den Jahren 2008 und 2009 insg. 429.000 Verfahren, zwischen 2010 und 2018 lag die Zahl der Verfahren zwischen 120.000 und175.000 Verfahren pro Jahr, danach stieg sie stetig an und lag 2023 bei 271.900. In demselben Jahr wurden 85.200 Ordnungsgelder festgesetzt und 84.300 festgesetzte Ordnungsgelder vollständig bezahlt (BReg., BT-Drucks. 19/2094, 3; 20/164, 1, 20/10525, 2.).
Die Offenlegungsquote lag 2017 bei ca. 90 %.4 Das bedeutete bei geschätzt 1,3 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen, dass weiterhin ca. 130.0000 Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkamen.
Die handelsrechtlichen Konsequenzen verspäteter Bilanzerstellung und Veröffentlichung sind enorm. Es kürzlich entschied das OLG Köln über Bußgelder in Höhe von EUR 500.000,00. Denn in das Kleinanlegerschutzgesetz wurde die neue Vorschrift des § 335 Abs. 1 a HGB eingeführt, welche für kapitalmarkorientierte Unternehmen Bußgelder bis zu zehn Millionen Euro zulässt. Über § 31 Abs.1 VermAnlG gelten diese drastisch erhöhten Bußgelder für die Anbieter von Vermögensanlagen unabhängig davon, ob es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Sinne des § 264 d HGB handelt.
Gegen die Höhe des Bußgeldes konnte sich der Bußgeldempfänger erfolgreich zu wehr setzten. Hilfreich ist hier der Blick zum OLG Köln. Im dortigem Verfahren hat das Bundesamts für Justiz mit der Höhe des Bußgeldes mit Kanonen auf Spatzen geschossen (siehe Entscheidung OLG Köln vom 04.09.2024).
Zu beachten:
Die rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresberichtes ist ein Indikator für die Seriosität eines Emittenten. Eine Verzögerung kann auf sich anbahnende Probleme hinweisen. Die Anleger sind auf flankierende Hilfe der Behörden angewiesen, in deren Händen die Durchsetzung der Veröffentlichungspflichten liegt. Als Frühwarnsystem können hier die Finanzmarktwächter und die Wirtschaftspresse dienen, die sowohl auf fehlende Veröffentlichungen hinweisen als auch Jahresabschlüsse analysieren können. Wenn die Vorschriften der §§ 23 ff Vermögensanlagengesetz konsequent angewendet werden, können Schäden für Anleger zwar nicht verhindert aber deutlich minimiert werden, da Schieflagen schneller erkannt werden können.
Die Emittenten sollten sich für ihre Anleger einsetzen und gegen die Bescheide vorgehen, wenn das Bundesamtes für Justiz das Übermaßverbot verletzt.